Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
7.1 Allgemeines
Rz. 28
§ 7a Abs. 6 EStG soll vermeiden, dass Betriebe, die nach ihrer Größe und nach Umfang ihres Geschäftsbetriebs die Merkmale für die Buchführungspflicht nach § 141 AO erfüllen, nur deshalb aus der Buchführungspflicht ausscheiden, weil ihr Gewinn durch die – u. U. nur einmalige – Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen unter die in § 141 AO festgelegten Grenzen absinkt. § 7a Abs. 6 EStG ergänzt daher § 141 AO, stellt also keine eigene Gewinnermittlungsvorschrift dar. Haben sich erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen bei der Gewinnermittlung eines Stpfl. ausgewirkt, so sind die erhöhten Absetzungen insoweit, als die Normal-AfA nach § 7 EStG überschritten wird, und Sonderabschreibungen in voller Höhe dem zuvor ermittelten Betriebsergebnis wieder hinzuzurechnen.
Die Hinzurechnung ist auf denselben Bereich, auf den sich auch die Buchführungspflicht erstreckt bzw. erstrecken würde, bezogen. Damit sind bei Personengesellschaften auch erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen im Sonderbetriebsvermögen einzelner Gesellschafter betroffen,
Da der Wortlaut des Abs. 6 nur erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen erwähnt, sind andere Gewinnminderungen wie z. B. Rücklagen nach § 6b EStG bei der Prüfung der Buchführungsgrenzen zu berücksichtigen. Keine Auswirkung hat § 7a Abs. 6 EStG auf eine Buchführungspflicht nach § 140 AO.
7.2 Geltungsbereich von Abs. 6: Sonderabschreibungen und erhöhte Abschreibungen
Rz. 28a
Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 7a Abs. 6 EStG sind ausschließlich Sonderabschreibungen und erhöhte Abschreibungen nicht bei der Bemessung der Buchführungsgrenzen nach § 141 AO zu berücksichtigen. Andere Abschreibungen (z. B. Teilwertabschreibung, Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG wegen dessen außerbilanzieller Wirkung oder steuerfreie Rücklagen nach § 6b EStG) werden nicht erfasst. Somit verhindert § 7a Abs. 6 EStG nicht, dass der Gewinn um den Betrag einer neu gebildeten Ansparabschreibung oder durch einen Investitionsabzugsbetrag gemindert wird und damit die für § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO maßgeblichen Gewinngrenzen unterschritten werden. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass trotz Nichteingreifen des § 141 AO eine Buchführungspflicht nach § 140 AO denkbar ist.
7.3 Rechtsfolge
Rz. 28b
Als Folge der Anwendbarkeit von§ 7a Abs. 6 EStG sind allerdings erhöhte Abschreibungen nicht in vollem Umfang, sondern nur insoweit für Zwecke der Gewinngrenzen in § 141 AO hinzuzurechnen, als sie die Mindest-AfA (lineare AfA) nach § 7a Abs. 3 EStG überschreiten. Diese gebotene (teleologische) Einschränkung des Wortlauts ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Es wäre nicht sachgerecht, wenn der Stpfl. durch die Inanspruchnahme von erhöhten Abschreibungen oder Sonder-AfA schlechter stünde als ohne.