Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
8.3.1 Regelungsumfang
Rz. 34
Nach § 7a Abs. 7 S. 2 EStG dürfen die erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen von den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden. Nach dem Wortlaut der Norm könnte unklar sein, ob dies nur für die in § 7a Abs. 7 S. 1 EStG angesprochene Fallgestaltung gilt, bei der nicht alle Beteiligten die Voraussetzungen der Begünstigung erfüllen.
§ 7a Abs. 7 S. 2 EStG hat indes eine selbstständige Bedeutung und ist nicht als bloße Annexregelung zu § 7a Abs. 7 S. 1 EStG anzusehen (Rz. 29). Eine einheitliche Inanspruchnahme einer Begünstigung ist daher nicht nur dann zwingend, wenn alle Beteiligten die Voraussetzungen der Begünstigungsnorm erfüllen, sondern nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch, wenn nicht alle Beteiligten begünstigt sind.
8.3.2 Rechtsfolgen
Rz. 35
Dieser Zwang zur Einheitlichkeit (Rz. 34) hat zur Folge, dass die Entscheidungsmöglichkeit des Einzelnen eingeschränkt ist. Für die Ausübung des Wahlrechts kommt es primär auf etwaige vertragliche Regelungen an. Wegen einer entsprechenden Anwendung des Grundsatzes, dass Abschreibungen bei mehreren Beteiligten nur einheitlich vorgenommen werden dürfen, auf die Normal-AfA nach § 7 EStG (s. Erläuterungen zu § 7 EStG). Die Abschreibung ist nur von den jeweils Begünstigten anteilig vorzunehmen. Bei einer bilanzierenden Personengesellschaft ist die Abschreibung in der Gesamthandsbilanz in entsprechendem Umfang zu berücksichtigen und ggf. über Ergänzungsbilanzen zu korrigieren (zum Umfang Rz. 33b). Eine AfA kann daher abweichend vom Umfang der Vermögensbeteiligung bei einem entsprechenden Finanzierungsbeitrag mit gleichzeitig vorhandener Nutzungsbefugnis vorgenommen werden. Die AfA-Berechtigung kann damit auch eingeschränkt sein, wenn der Beteiligte nicht anteilig Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten getragen hat oder dem Beteiligten nicht in entsprechendem Umfang Einkünfte aus dem steuerbaren Einsatz des Wirtschaftsguts zustehen.
Rz. 35a
§ 7a Abs. 7 S. 2 EStG schließt eine unterschiedliche Geltendmachung nicht nur der Höhe nach, sondern auch dem Grunde nach aus (str.). Mitglieder der Gesellschaft oder Gemeinschaft, die jeweils in ihrer Person die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen erfüllen, müssen dieses Wahlrecht nach § 7a Abs. 7 S. 2 EStG einheitlich ausüben (Rz. 34). Daher müssen alle Gesellschafter oder Mitglieder der Gesellschaft dieselbe AfA-Methode und denselben AfA-Satz wählen. Ein Verzicht auf die Sonderabschreibungen durch einzelne – dem Grunde nach berechtigte – Gesellschafter ist daher nicht möglich,, auch wenn der Wortlaut der Norm es zuließe, dass die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nur der Höhe nach, nicht aber dem Grunde nach einheitlich erfolgen müssen. Eine Antragstellung gehört indes nicht zu den in § 7a Abs. 7 EStG vorausgesetzten persönlichen Voraussetzungen.
Rz. 36 einstweilen frei