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Bis 2015 beinhaltete die Prognoseentscheidung auch den Umfang der betrieblichen Nutzung. Es musste von Anfang an ersichtlich sein, dass die Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, ausschließlich oder fast ausschließlich (d. h. zu mindestens 90 %)[1] betrieblich genutzt werden sollten. Da aktuell bei Bildung des Investitionsabzugsbetrags keine Festlegung auf ein bestimmtes Wirtschaftsgut erfolgen muss, ist das Merkmal der betrieblichen Nutzung zu diesem Zeitpunkt ohne Relevanz.

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