3.3.1 Allgemeines

 

Rz. 65

Unterbleibt die geplante Investition, wird der Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 3 EStG rückgängig gemacht. Verfahrensrechtliche Korrekturvorschrift ist § 7g Abs. 3 S. 2 EStG, wonach der entsprechende Steuerbescheid zu ändern ist, wenn der Gewinn bereits einer Steuerfestsetzung oder Feststellung zugrunde gelegt wurde. Gem. § 7g Abs. 3 EStG ist die Steuerfestsetzung des Jahres rückwirkend zu ändern, für das der Abzugsbetrag gebildet wurde; die (für diesen Fall geregelte) Festsetzungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Vz abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet (§ 7g Abs. 3 S. 3 EStG; Rz. 69).

Die Finanzverwaltung verlangt, dass der Stpfl. den maßgebenden Sachverhalt spätestens mit Abgabe der Steuererklärung für das Wirtschaftsjahr anzeigt, in dem das die Rückabwicklung auslösende Ereignis (z. B. Ablauf der Investitionsfrist, schädliche Verwendung) eintritt. Dem ist jedenfalls für die Sachverhalte zuzustimmen, bei denen sich eine Anzeigepflicht aus § 153 Abs. 2 AO ableiten lässt.[1]

[1] BMF v. 15.6.2022, IV C 6 – S 2139-b/21/10001:001, Rz. 54, BStBl I 2022, 945; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2023, § 7g EStG Rz. 58.

3.3.2 Rückgängigmachung auf Antrag

 

Rz. 66

Der Stpfl. kann, wenn er erkennt, dass die Investition innerhalb des 3-jährigen Investitionszeitraums nicht vorgenommen werden wird, den Investitionsabzugsbetrag ganz oder teilweise vor Ablauf des 3-jährigen Investitionszeitraums rückgängig machen. Dadurch können Nachzahlungszinsen ganz oder teilweise vermieden werden (§ 7g Abs. 3 S. 1 letzter Halbs. EStG).[1]

Rz. 67 einstweilen frei

3.3.3 Abweichung von den prognostizierten Anschaffungs-/Herstellungskosten

 

Rz. 68

Wird nicht oder nicht wie geplant investiert, ist der bereits gewährte Investitionsabzugsbetrag rückwirkend zu beseitigen (§ 7g Abs. 3 EStG), z. B. wenn überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht in der entsprechenden Höhe investiert wurde. Unschädlich ist eine Investition nach einer steuerlichen Rechtsnachfolge gem. § 6 Abs. 3 EStG, § 16 Abs. 3 S. 2 EStG oder §§ 20, 24 UmwStG bei Vorliegen einer wirtschaftlichen (Teil-)Kontinuität (Rz. 45).

 

Rz. 69

Unklar ist, unter welchen Voraussetzungen die nachträgliche Erhöhung eines bereits vorgenommenen Investitionsabzugsbetrags zulässig ist. Das BMF lehnt dies dem Grunde nach ab und lässt nur bei Erhöhung der prognostizierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten einen erhöhten Abzug zu. In diesem (Ausnahmefall) soll das Abzugsjahr nachträglich geändert werden, wenn dies verfahrensrechtlich zulässig ist. Im Übrigen soll eine nachträgliche Erhöhung ausscheiden (zur Kritik Rz. 57f.).

3.3.4 Verzinsung bei Rückgängigmachung des Abzugsbetrags

 

Rz. 70

Nach § 7g Abs. 3 S. 4 EStG stellt die Änderung von Steuerbescheiden bei Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 233a Abs. 2a AO dar, sodass der Zinslauf für die frühere Steuerfestsetzung unverändert bleibt. .Dies bedeutet bei Aufgabe der Investitionsabsicht , dass der Zinslauf bereits 15 Monate nach Ablauf des ursprünglichen Abzugsjahrs (Bildung des Investitionsabzugsbetrags) beginnt.[1]

Rz. 71 einstweilen frei

[1] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2023, § 7g EStG Rz. 66; Pitzke, NWB 2014, 18, 24.

3.3.5 Verfahrensrechtliche Folgen der Rückgängigmachung des Abzugsbetrags (Abs. 3 S. 2 und 3)

 

Rz. 72

Nach § 7g Abs. 3 S. 2 EStG ist der Steuer- oder Feststellungsbescheid zu ändern, soweit der Investitionsabzug sowie die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG bereits berücksichtigt wurde. § 7g Abs. 3 S. 2 EStG enthält somit eine verfahrensrechtliche, – in § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) AO zugelassene – Änderungsvorschrift für die Fallkonstellation in Abs. 3 S. 1. Es muss daher nicht geprüft werden, ob andere Änderungsvorschriften nach der AO daneben einschlägig sind.

§ 7g Abs. 3 S. 2 EStG enthält eine punktuelle Änderungsmöglichkeit und ermöglicht ausschließlich, die infolge der ausbleibenden Investition rückgängig zu machenden Abzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 EStG verfahrensrechtlich durchzusetzen. Gegenläufige Rechtsfehler zugunsten des Stpfl. können gem. § 177 AO berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass im Fall einer späteren Änderung noch eine Überprüfung zugunsten des Stpfl. im Hinblick auf materielle Rechtsfehler erfolgen kann. Eine Änderung zuungunsten des Stpfl. über die Folgen des § 7g Abs. 3 EStG hinaus ermöglicht Abs. 3 S. 2 nicht.

§ 7g Abs. 3 EStG erlaubt aber keine Korrektur von Fehlern, die im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags unterlaufen sind.[1]

 

Rz. 73

Geändert werden müssen die "entsprechenden" Steuer- oder Feststellungsbescheide, und zwar unabhängig davon, ob bereits Bestandskraft eingetreten ist (§ 7g Abs. 3 S. 3, 1. Halbs. EStG). Damit sind die Bescheide gemeint, in denen der Abzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 EStG berücksichtigt wurde. § 7g Abs. 3 S. 2 EStG ermöglicht keine Änderung der ESt- bzw. KSt-Bescheide als Folgebescheide zu Feststellungsbescheiden, wenn die Feststellungsbescheide nach § 7g Abs. 3 S. 2 EStG geändert wurden. Vielmehr sind die Änderungen der ESt- bzw. KSt...

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