Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
5.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 94
§ 7g Abs. 7 EStG erklärt § 7g Abs. 1–6 EStG entsprechend für Personengesellschaften und Gemeinschaften für anwendbar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Stpfl. die Gesellschaft oder Gemeinschaft tritt. Personengesellschaften und Gemeinschaften gem. § 7g Abs. 7 EStG sind Personenvereinigungen, die die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erfüllen. Die Gesellschafter müssen sich also als Mitunternehmer verbunden haben, d. h., aufgrund eines Gesellschaftsverhältnisses oder wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses Mitunternehmerrisiko und -initiative ausüben. Gleiches gilt für Gesellschafter einer freiberuflich (§ 18 Abs. 4 S. 2 EStG) oder land- und forstwirtschaftlich (§ 13 Abs. 7 EStG) tätigen Personenvereinigung. Wirtschaftlich vergleichbare Gemeinschaftsverhältnisse liegen bei Bruchteilsgemeinschaften, Gütergemeinschaften und Erbengemeinschaften vor, soweit die Gemeinschafter als Mitunternehmer i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG miteinander verbunden sind.
Ein Gesellschafterwechsel ist bei Mitunternehmerschaften unbeachtlich (Rz. 3ff.). Dies ergibt sich schon aufgrund der Betriebsbezogenheit der Vorschrift.
Rz. 95
Praxis- und Bürogemeinschaften fallen nicht unter § 7g Abs. 7 EStG, soweit sie nicht mitunternehmerschaftlich tätig sind. Folge dieser Beurteilung ist, dass jeder Gemeinschafter einen eigenen Betrieb führt, nicht also die Gemeinschaft als solche (Rz. 14). Aufgrund der Betriebsbezogenheit des § 7g EStG kann somit jeder Gemeinschafter für sich und unabhängig von einer Geltendmachung durch die anderen Gemeinschafter die Wahlrechte gem. § 7g EStG ausüben. Dies ist auch im Hinblick auf die Größenmerkmale ein Vorteil, da – anders als bei Mitunternehmerschaften – das Betriebsvermögen bzw. der Gewinn des einzelnen Gemeinschafters maßgeblich ist. Hat ein einzelner Gemeinschafter hingegen für seinen Betrieb den Höchstbetrag von 200.000 EUR schon ausgeschöpft, kommt eine anteilige Inanspruchnahme für Investitionen der Praxisgemeinschaft nicht mehr in Betracht.
5.2 Entsprechende Anwendung von Abs. 1 bis 6 gem. § 7g Abs. 7 EStG
Rz. 96
Folge der entsprechenden Anwendung von § 7g Abs. 1 EStG ist, dass
- sich der Abzug bei einer außerbilanziellen Inanspruchnahme im Gesamthandsbereich entsprechend dem allg. Gewinnverteilungsschlüssel auswirkt. Bei geplanten Investitionen im Sonderbereich muss dementsprechend ein außerbilanzieller Abzug auch im Sonderbereich vorgenommen werden, auch wenn eine spätere Investition im Gesamthandsbereich begünstigt wäre. Die Geltendmachung erfolgt (zwingend) im Rahmen der Feststellungserklärung der Mitunternehmerschaft, kann also – nach allg. Grundsätzen – im Rahmen der ESt-Veranlagung der Gesellschafter nicht mehr nachgeholt werden.
- die Größenmerkmale (s. Rz. 12 bzw. ab 2020 Rz. 15a) auf die Personenvereinigung als solche anzuwenden sind. Die Anzahl der beteiligten Mitunternehmer ist insoweit unbeachtlich.
- Der Höchstbetrag von 200.000 EUR für die Summe aller "aktiven" Investitionsabzugsbeträge (Rz. 55) gilt für die Mitunternehmerschaft als solche, nicht für den einzelnen Gesellschafter/Gemeinschafter (anders, wenn keine Mitunternehmerschaft vorliegt, Rz. 95).
- Dabei ist der außerbilanzielle Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG und der bilanzielle Abzug in dem Vermögensbereich vorzunehmen, den er betrifft, d. h. die Hinzurechnung erfolgt in dem Bereich, für den die Investition geplant war, der bilanzielle Abzug nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG in dem Vermögensbereich, in dem die Investition tatsächlich vorgenommen wurde (Rz. 62).
- Beim Gesellschafterwechsel ist die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG, aber auch die Minderungsmöglichkeit der Mitunternehmerschaft in ihrem veränderten Bestand zuzurechnen (Rz. 12).
- Eine Übertragung von Wirtschaftsgütern vom Gesamthands- in den Sonderbereich und umgekehrt bei derselben Mitunternehmerschaft ist hinsichtlich der Verbleibensvoraussetzungen unschädlich.
- Eine begünstigte Investition i. S. des § 7g EStG liegt bis 2020 auch dann vor, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition später (innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums) von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird. Ab 2021 müssen die Bildung des Investitionsabzugsbetrags und die Investition in der gleichen Vermögenssphäre erfolgen. D. h., dass ein zulasten des Gesamthandsgewinns vorgenommener Investitionsabzug nur für Investitionen im Rahmen des Gemeinschaftsvermögens (bisher Gesamthandsvermögen) genutzt werden kann, während ein im Sonderbetriebsvermögen gebildeter Investitionsabzugsbetrag auch nur dort Verwendung finden kann. Dies schließt Gewinnverlagerungen mittels Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbet...