Dr. Matthias Geurts, Prof. Dr. Alexander Kratzsch
1.1 Zweck der Vorschrift
Rz. 1
§ 7i EStG unterstützt durch steuerliche Begünstigung die private Initiative zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvoller Gebäude im Inland.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
§ 7i Abs. 1 EStG wurde durch G. v. 29.12.2003 im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens mit Wirkung ab dem Vz 2004 geändert. Dabei wurden die erhöhten Absetzungen auf 8 Jahre zu 9 % reduziert und die Folgeabsetzung auf 7 % festgesetzt. Das BVerfG hat in einer nicht die steuerlichen Vorschriften des Gesetzes betreffenden Entscheidung festgestellt, dass die Regelungskompetenz des Vermittlungsausschusses überschritten wurde, sodass die Änderung aus formellen Gründen verfassungswidrig war; allerdings hat das BVerfG die Weitergeltung des bisherigen Rechts bis zum 30.6.2011 vorgesehen. Durch G. v. 5.4.2011 wurde die gesetzliche Regelung bestätigt. In der Zwischenzeit war durch G. v. 13.12.2006 die Bezeichnung "vom Hundert" durch "%" ersetzt worden.
§ 7i Abs. 2 S. 1 EStG wurde geändert m. W. v. Vz 2021 durch das JStG 2020 v. 21.12.2020.
1.3 Inhalt der Vorschrift und zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 3
Die Begünstigung besteht – wie § 7h EStG (erhöhte Absetzungen in Sanierungsgebieten und baulichen Entwicklungsbereichen) – in der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Regelungen des § 7a EStG sind daher anzuwenden.
Rz. 4
Voraussetzung ist – wie bei § 7h EStG – der Einsatz des Wirtschaftsguts zur Erzielung von Einkünften (irgend-)einer Einkunftsart. Ob sich das Gebäude im Privat- oder Betriebsvermögen befindet, ist für die Anwendung des § 7i EStG – wie bei § 7h EStG – ohne Belang. Oftmals wird das FA die Frage der Liebhaberei aufwerfen (Rz. 18).
Rz. 5
Bei selbst genutzten Objekten ist § 10f EStG zu beachten (Abschreibungsmöglichkeit wie nach § 7i EStG, allerdings Abziehbarkeit als Sonderausgaben). Bei Nutzung zu Einkunftszwecken und Erhaltungsaufwendungen gilt § 11b EStG (Verteilungsmöglichkeit auf 2 bis 5 Jahre).
Rz. 6
§ 7i EStG ist in der geänderten Fassung (verlängerter Begünstigungszeitraum: 8 Jahre lang 9 %, danach 4 Jahre 7 %) ab Vz 2004 anwendbar. Bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Bauantrag gestellt wurde; bei genehmigungsfreien Maßnahmen ist der Zeitpunkt relevant, in dem die Bauunterlagen eingereicht wurden. Bedarf es nach dem jeweiligen Landesrecht weder eines Antrags noch einer Anzeige, ist maßgeblich, wann die Bauabsicht nach außen erkennbar gemacht wurde.