Rz. 115

Einnahmen, die dem Erben zufließen, die aber noch auf der Tätigkeit bzw. Leistung des Erblassers beruhen, sind in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 24 Nr. 2 EStG beim Erben zu berücksichtigen,[1] da der Einnahmetatbestand den Zufluss der Einnahmen voraussetzt.[2] Der Stpfl. kann für den Fall seines Todes nicht nur seinen Erben zum Rechtsnachfolger i. S. v. § 24 Nr. 2 EStG einsetzen, sondern auch einen Vermächtnisnehmer oder einen anderen Begünstigten, etwa aufgrund eines entsprechenden Vertrags. Diesem Begünstigten sind z. B. Zinsen auch dann zuzurechnen, wenn sie wirtschaftlich noch auf den Zeitraum bis zum Tod entfallen.[3] Die vom Rechtsvorgänger verwirklichte Einkunftsart bleibt beim Rechtsnachfolger unverändert (Ausnahme bei einer Körperschaft als Rechtsnachfolgerin[4]). Verwirklicht dagegen der Rechtsnachfolger die Einkünfte, richtet sich die Einkünftequalifikation nach den bei ihm verwirklichten Besteuerungsmerkmalen.

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