1 Inhalt der Regelung
Rz. 1
Die Vorschrift normiert, welche juristische Person die im EStG und weiteren Vorschriften verschiedentlich in Bezug genommene "zentrale Stelle" ist. Dies ist mit der Deutschen Rentenversicherung Bund eine bundesweit tätige Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung, die in Selbstverwaltung organisiert ist. Für die Bezeichnung der "zentralen Stelle" hat sich der Eigenname "Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)" durchgesetzt.
2 Historie
Rz. 2
Die zentrale Stelle wurde mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) im Jahr 2001 geschaffen. Aufgrund der bestehenden technischen Anbindung einer Vielzahl von Akteuren sind neben den ursprünglichen Aufgaben weitere hinzugekommen, auch außerhalb des steuerlichen Bereichs. So wird auch im automatisierten Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrentenzuschlag) auf die bestehenden Strukturen der zentralen Stelle nach § 81 EStG zurückgegriffen, die bereits für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG zwischen den Trägern der Rentenversicherung und der Finanzverwaltung bestehen..
Rz. 3
Vor Einführung des XI. Abschn. EStG durch das AVmG wurde die Förderung privater Altersvorsorge in Form eines Sonderausgabenabzugs diskutiert. Folgerichtig war in diesem Stadium angedacht, diese Aufgabe den Finanzverwaltungen der Länder im Rahmen der ESt-Veranlagung zu übertragen. Dieser Vorschlag scheiterte politisch am Widerstand einzelner Länder im Bundesrat, sodass im Vermittlungsausschuss die Idee aufkam, die private Altersvorsorge zentral mittels eines weitgehend automatisierten Verfahrens durchzuführen. Die Aufgabe der Gewährung von Altersvorsorgezulage wurde mit Blick auf die besondere Sachnähe zur Altersvorsorge zunächst der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) übertragen. Ob diese als Selbstverwaltungsorgan die Aufgabe einer oberen Finanzbehörde wahrnehmen könne, wurde jedoch bezweifelt. Deshalb wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2001 die Zuständigkeit für die Gewährung der Altersvorsorge nach dem XI. Abschn. EStG dem damaligen Bundesamt für Finanzen – jetzt BZSt – übertragen. Danach bedient sich nunmehr das BZSt zur Durchführung dieser Aufgabe im Weg der Organleihe der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit diese zentrale Stelle i. S. v. § 81 EStG ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. f S. 2 FVG).
Rz. 4
Mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung ging aus der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) mit Wirkung zum 1.10.2005 die Deutsche Rentenversicherung Bund hervor.§ 81 EStG wurde in diesem Zusammenhang entsprechend angepasst, sodass nunmehr die Deutsche Rentenversicherung Bund zentrale Stelle i. S. d. § 81 EStG ist.
Rz. 5 bis 7 einstweilen frei
3 Rechtsnatur der zentralen Stelle
Rz. 8
Die zentrale Stelle ist Finanzbehörde i. S. d. Abgabenordnung (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 AO).
Die Deutsche Rentenversicherung Bund wird als zentrale Stelle im Wege der Organleihe für das BZSt tätig; Letzteres übt insoweit die Fachaufsicht aus (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 S. 3 FVG). Die zentrale Stelle ist damit auch an die Schreiben der Finanzverwaltung gebunden.
Dabei ist die zentrale Stelle eine Verwaltungseinheit der Deutschen Rentenversicherung Bund, die ihren Hauptsitz in Brandenburg an der Havel hat. Über die Sachbearbeitung bei der "Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)" hinaus sind auch andere Verwaltungseinheiten der Deutschen Rentenversicherung Bund (u. a. Personalabteilung, IT-Abteilung, Zentrale Dienste und das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund) als "zentrale Stelle" tätig. Die Befassung einzelner Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Aufgaben der zentralen Stelle ist unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur Verwaltungseinheit "ZfA" zulässig.
Innerhalb der Deutschen Rentenversicherung Bund ist sicherzustellen, dass eine Trennung der Aufgaben als Rentenversicherungsträger einerseits und als "zentrale Stelle" andererseits gewährleistet ist. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass die Aufgaben nach dem EStG über Steuern finanziert sind, während die Aufgaben als Rentenversicherungsträger von den Beitragszahlern der gesetzlichen Rentenversicherung finanziert werden. Darüber hinaus ist eine Trennung der Verfahren u. a. auch aus datenschutzrechtlichen Gründen geboten. Die Organisationshoheit und damit auch die Dienstaufsicht über die zentrale Stelle obliegen der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Das für die zentrale Stelle bezüglich der Erfüllung ihrer Aufgaben maßgebliche Verfahrensrecht ist die AO.
Rz. 9
Nicht zu verwechseln ist die zentrale Stelle nach § 81 EStG mit der in § 128 SGB XI erwähnten "zentralen Stelle". Letztere ist zwar ebenfalls bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelt, inhaltlich je...