2.6.1 Ehegatte/eingetragener Lebenspartner mit Zulageberechtigung nach § 79 S. 2 EStG (Abs. 2 S. 1)
Rz. 14
Ist der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Zulageberechtigten nicht selbst originär zulageberechtigt, so erhält er eine abgeleitete Zulageberechtigung nach § 79 S. 2 EStG, wenn die dort aufgelisteten Voraussetzungen (vgl. im Einzelnen § 79 EStG Rz. 11 bis 18) erfüllt sind. Für diese abgeleitete Zulageberechtigung musste der Ehegatte bis einschließlich Vz 2011 keine eigene Beitragsleistung erbringen, vielmehr generierte der geförderte Mindesteigenbeitrag des Zulageberechtigten auch die Zulage des Ehegatten. Diese Regelung wurde ab dem Vz 2012 allerdings durch § 79 S. 2 Nr. 4 EStG dahingehend ergänzt, dass auch der mittelbar Zulageberechtigte im jeweiligen Beitragsjahr auf seinen Altersvorsorgevertrag mindestens 60 EUR geleistet haben muss, um mittelbar zulageberechtigt zu sein. § 86 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 EStG ordnet für diesen Fall an, dass bei der Berechnung der Mindesteigenleistung des Zulageberechtigten nicht nur dessen eigene Zulage, sondern auch die des nach § 79 S. 2 EStG berechtigten Ehegatten abzuziehen ist. Die Mindesteigenleistung des Zulageberechtigten vermindert sich somit in diesem Fall auch um die dem Ehegatten zustehende Zulage mit der Folge eines signifikanten Anstiegs des Fördersatzes.
Mindesteigenleistung bei Ehepaar
Der Zulageberechtigte Z hat ein Bruttoeinkommen im Jahr 2023 von 50.000 EUR. Der Ehegatte E ist selbst nicht zulageberechtigt. Die Voraussetzungen für eine Kinderzulage liegen nicht vor. Die Mindesteigenleistung des Z für 2024 beträgt 4 % von 50.000 EUR = 2.000 EUR abzüglich seiner Grundzulage von 175 EUR sowie der Grundzulage von E von ebenfalls 175 EUR, somit 1.650 EUR. Dadurch erhöht sich die staatliche Förderung prozentual auf die Eigenleistung bezogen von 8,44 % (175 : [2.000 – 175] %) auf 21,2 % (350 : [2.000 – 350] %) und liegt mithin auf gleicher Höhe wie die staatliche Förderung eines Zulageberechtigten mit nur halb so hohem Einkommen wie Z (175 : [1.000 – 175] % = 21,2 %). Die abgeleitete Zulageberechtigung des § 79 S. 2 EStG hat somit ähnliche Wirkung wie der Splittingtarif.
2.6.2 Fiktive oder fehlende rentenversicherungsrechtliche Bemessungsgrundlage (Abs. 2 S. 2)
Rz. 15
In den §§ 162, 163 SGB VI werden der Beitragserhebung mitunter höhere beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt als tatsächlich erzielt werden, so z. B. aus sozialpolitischen Gründen bei der Beschäftigung Auszubildender, Menschen mit Behinderung oder bis 31.12.2010 (Rz. 15a) bei Beziehern von "Bürgergeld"(bis 30.6.2023: ALG-II-Beziehern). Nach § 86 Abs. 2 S. 2 EStG wird bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags das tatsächlich erzielte Entgelt bzw. der tatsächlich ausbezahlte Betrag der Entgeltersatzleistung (Rz. 1b) angesetzt. Wurden im maßgeblichen Vorjahreszeitraum keine Einnahmen i. S. v.§ 86 Abs. 1 S. 2 EStG bezogen, so war § 86 Abs. 2 S. 2 EStG nach § 86 Abs. 2 S. 3 bis einschließlich Vz 2013 entspr. anzuwenden. Diese Regelung wurde im Rahmen einer redaktionellen Bereinigung ab Vz 2014 gestrichen (Rz. 1f).
Rz. 15a
Das Arbeitslosengeld II (ab 1.7.2023 "Bürgergeld") war bei der Umstellung der Arbeitslosenhilfe ebenfalls als Fall einer Ersatzbemessungsgrundlage in das Gesetz aufgenommen worden (Rz. 1b),weil es im Gegensatz zur ehemaligen Arbeitslosenhilfe nicht den Charakter einer Entgeltersatzleistung hatte. Mit dem JStG 2010 (Rz. 1d) ist das Arbeitslosengeld II als Ersatzbemessungsgrundlage wieder gestrichen worden, weil die Rentenversicherungspflicht der Arbeitslosengeld II-Bezieher durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 beseitigt wurde und deshalb die von § 86 Abs. 2 S. 2 EStG vorausgesetzte Situation (höhere beitragspflichtige Einnahmen in der Rentenversicherung als tatsächlich erzielt) nicht mehr eintreten kann.
Rz. 15b
Diese Regelungen gelten nur für Pflichtversicherte.
Rz. 15c
Laut Finanzverwaltung soll im Fall einer Altersteilzeitbeschäftigung das erzielte abgesenkte Arbeitsentgelt ohne Aufstockungs- oder Unterschiedsbetrag berücksichtigt werden.
Rz. 15d
Durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz wurde die nunmehr in § 86 Abs. 2 S. 3 EStG enthaltene Regelung ab Vz 2013 ins Gesetz eingefügt. Es wird klargestellt, dass für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen statt der bei der Rentenversicherung fiktiv angesetzten beitragspflichtigen Einnahmen ein tatsächliches Entgelt von 0 EUR für die Mindes...