Rz. 25

Mit Wirkung ab Vz 2014[1] wurden die bis dahin in § 52 Abs. 64 EStG enthaltenen Regelungen ohne inhaltliche Änderungen in den neu eingefügten § 86 Abs. 5 EStG übernommen. Sie ergänzen die gleichzeitig in § 10a Abs. 6 EStG (§ 10a EStG Rz. 100a) und § 79 S. 3 EStG (§ 79 EStG Rz. 20) übernommenen Regelungen aus den früheren Übergangsvorschriften in § 52 EStG. Durch die Beschränkung des Kreises der Förderberechtigten in § 10a EStG auf die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten ab dem Vz 2010, musste für die bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls förderberechtigten Personen, welche als unbeschränkt Stpfl. Pflichtmitglieder in einem ausl. gesetzlichen Alterssicherungssystem waren, eine Bestandsschutzregelung getroffen werden. § 86 Abs. 5 EStG regelt für diesen speziellen Personenkreis, welche Einnahmen und Leistungen des Vorjahres der Berechnung des Mindesteigenbeitrags zugrunde zu legen sind. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestandsschutzregelung ist aber, dass der Altersvorsorgevertrag vor dem 1.1.2010 abgeschlossen wurde.[2]

[1] G. v. 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266.

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