Rz. 8

Die Antragsfrist endet mit Ablauf des zweiten Kj. nach Ablauf des Beitragsjahres. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Zulageantrag beim Anbieter eingeht.[1] Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die als Ausschlussfrist zu qualifizieren ist.[2] Die Frist ist nicht verlängerbar. Bei Fristversäumnis kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in Betracht.[3]

 
Praxis-Beispiel

Beantragung der Zulage für Beitragsjahr 2019

Die Zulage für das Beitragsjahr 2023 ist bis zum Ablauf des Kj. 2025 zu beantragen. Wird die Frist versäumt, kann ein Anspruch auf Zulage für dieses Beitragsjahr nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Rz. 9

Für die Fristberechnung maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Zulageantrag beim Anbieter eingeht.[4]

 

Rz. 10

In der Praxis werden für den Anbieter häufig Dienstleister tätig, die u. a. auch die Eingangspost für den Anbieter verarbeiten. Bei der Ermittlung des Zugangszeitpunkts ist in diesen Fällen entscheidend, ob der den Antrag entgegennehmende Dienstleister vom Anbieter zur Entgegennahme von Willenserklärungen bevollmächtigt wurde.

 

Rz. 11

Wurde der Dienstleister durch den Anbieter zur Entgegennahme von Willenserklärungen – ggf. konkludent – bevollmächtigt, ist er Empfangsvertreter des Anbieters. Eine Willenserklärung, die gegenüber einem Empfangsvertreter abgegeben wird, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 3 BGB). Der Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Anbieter entspricht in diesem Fall dem des Zugangs beim Dienstleister.

 

Rz. 12

Fehlt es an einer entsprechenden Bevollmächtigung des Dienstleisters, wird dieser nur als Empfangsbote für den Anbieter handeln. Der Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Anbieter wird dann grundsätzlich dem entsprechen, zu dem unter regelmäßigen Umständen damit zu rechnen ist, dass der Dienstleister den Antrag an den Anbieter weiterleitet.[5] Ausnahmen von diesem Grundsatz sind allerdings zu beachten: Der Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung beim Empfangsboten kann ausnahmsweise mit dem Zeitpunkt des Zugangs beim Adressaten gleichgesetzt werden, etwa dann, wenn der Empfangsbote die Erklärung im Machtbereich des Adressaten (z. B. den Geschäftsräumen) entgegennimmt.[6]

[2] Hamacher, in H/H/R, EStG/KStG, § 89 EStG Rz. 10.
[3] Hamacher, in H/H/R, EStG/KStG, § 89 EStG Rz. 10.
[5] Grundsätzlich zum Zugangszeitpunkt s. Ellenberger, in Grüneberg, BGB, 2023, § 130 BGB Rz. 9.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge