Ulrike Reymann, Thomas Dammers
Rz. 24
Die Bevollmächtigung muss nach dem Wortlaut des § 89 Abs. 1a S. 1 EStG "schriftlich" erfolgen. Aus dem Begriff "schriftlich" kann allerdings nicht ohne Weiteres auf ein die eigenhändige Unterschrift umfassendes Schriftformerfordernis geschlossen werden. In den Fällen, in denen das Gesetz Begriffe wie "Schriftstück" oder "schriftlich" verwendet, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob die schriftliche Erklärung eine der Funktionen (Abschluss-, Perpetuierungs-, Identitäts-, Echtheits-, Verifikations-, Beweis- und Warnfunktion) erfüllen muss, die der Unterschrift zugeordnet werden, und aus diesem Grund auch eine Unterschrift zu fordern ist. Ist der einschlägigen Norm durch Auslegung zu entnehmen, dass ein schriftlicher Antrag oder eine schriftliche Erklärung oder Mitteilung nicht unterschrieben sein muss, liegt keine gesetzliche Anordnung der Schriftform vor.
Rz. 25
Die Auslegung nach vorgenannten Grundsätzen ergibt, dass die Bevollmächtigung keiner eigenhändigen Unterschrift und mithin nicht der Schriftform (§ 126 BGB) bedarf. Dem Formerfordernis genügt auch eine Vollmachtserklärung in Textform (§ 126b BGB). Bei einer elektronischen Übermittlung der Vollmachtserklärung kann daher auf eine qualifizierte elektronische Signatur und auf ein Verfahren nach § 87a Abs. 3 S. 4 und 5 AO verzichtet werden, d. h. auch eine Übermittlung per einfacher E-Mail wahrt die Form.
Für diese Auffassung spricht insbesondere der systematische Vergleich mit § 80 AO. Gem. § 80 Abs. 1 S. 2 AO ermächtigt die Vollmacht grundsätzlich zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, z. B. die Erteilung von Untervollmachten und die Einlegung sowie Rücknahme von Einsprüchen. Die Erteilung einer solchen Vollmacht ist grundsätzlich an keine Form gebunden und kann damit auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln erfolgen. Ist eine derartige, weitgehende Bevollmächtigung bereits formlos möglich, muss dies erst recht für die eng begrenzte Vollmacht nach § 89 Abs. 1a S. 1 EStG gelten. Für diese Auslegung spricht nicht zuletzt die überragende Bedeutung der elektronischen Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten für das auf Schnelligkeit, Einfachheit und Effizienz sowie Kundenfreundlichkeit ausgerichtete Verfahren.
Rz. 26
Die Vollmacht kann im Rahmen des Antrags auf Zulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder unabhängig davon erteilt werden. In der Praxis wird die Vollmacht regelmäßig bei Vertragsschluss erteilt. In diesem Fall wird bereits der erste Zulageantrag durch den Anbieter gestellt.
Rz. 27
Der Zulageberechtigte kann die Vollmacht auch für zurückliegende Beitragsjahre, für die noch kein Zulageantrag gestellt wurde, erteilen.
Rz. 28
Ein Widerruf der Vollmacht ist bis zum Ablauf des Beitragsjahres, für das der Anbieter keinen Antrag auf Zulage stellen soll, gegenüber dem Anbieter zu erklären (§ 89 Abs. 1a S. 3 EStG).