Ulrike Reymann, Thomas Dammers
Rz. 18
Hinter der Schaffung einer derartigen Rechtsschutzmöglichkeit eigener Art steht die Automatisierung der Verfahrensabläufe. Der Gesetzgeber hat die Gewährung der Zulage weitgehend maschinell ausgestaltet. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Verwaltungskosten in einem vertretbaren Ausmaß zur Höhe der Zulagengewährung stehen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Gewährung von Altersvorsorgezulage um eine Vielzahl ähnlicher, weitestgehend vorhersehbarer Fallgestaltungen handelt, für die sich ein automatisiertes Verfahren besonders eignet.
Kehrseite der Grundentscheidung für ein automatisiertes Verfahren ist jedoch die Abhängigkeit von Computerprogrammen bei der Ausgestaltung des Verfahrens. Während juristisch betrachtet eine abstrakt-generelle Norm ausreicht, um eine unbestimmte Anzahl unterschiedlicher Lebenssachverhalte abschließend zu regeln, bedarf es bei der Programmierung von Software exakter Angaben darüber, bei welchem Ereignis was für eine Berechnung oder Reaktion ausgelöst werden soll. Die Programmierung von Sondersachverhalten ist jedoch nicht für alle Fallkonstellationen abschließend vorhersehbar. Hinzu kommt, dass die automatische Verarbeitung in besonderem Maße auf vollständige und richtige Angaben angewiesen ist. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Festsetzung nach § 90 Abs. 4 EStG geschaffen. Mit dieser Verfahrensstufe bleibt eine adäquate Bearbeitung jedes Einzelfalls möglich.
Der BFH hat den Antrag auf Festsetzung nach § 90 Abs. 4 EStG als "dritte Stufe" des dreistufigen gesetzlichen Verfahrens bezeichnet.
Rz. 18a
Die Einführung der neuen Möglichkeit der Festsetzung verfolgt verschiedene Zwecke. Die Festsetzung von Amts wegen soll größere Transparenz über das Handeln der Verwaltung schaffen, sodass früher Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Förderung erreicht wird. Durch die Festsetzung auf Anforderung des FA wird der obergerichtlichen Rspr. Rechnung getragen. Der BFH hat entschieden, dass die Mitteilung der zentralen Stelle bei Abweichungen in Bezug auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 S. 1 EStG weder ein Grundlagenbescheid ist, noch ihr einem Grundlagenbescheid ähnliche Wirkung zukommt. Die neue Festsetzungsmöglichkeit dient insofern der Vermeidung doppelter Prüfungen und divergierenden Entscheidungen innerhalb der Finanzverwaltung und soll überdies die Transparenz des Verwaltungshandelns im Zulageverfahren sowie den Rechtsschutz des Zulageberechtigten erhöhen.