Ulrike Reymann, Thomas Dammers
6.7.1 Stellungnahme und erforderliche Unterlagen, Abs. 4 S. 4
Rz. 26
Erforderlich für die Prüfung eines Antrags auf Festsetzung ist die Bescheinigung nach § 92 EStG samt Mitteilung des Versanddatums, da die zentrale Stelle nur auf diese Weise die Einhaltung der Jahresfrist nach Abs. 4 S. 2 prüfen kann. Darüber hinaus gehören zu den erforderlichen Unterlagen solche, die geeignet sind, einen von dem bei der Berechnung der Zulage zugrunde gelegten Sachverhalt abweichenden Sachverhalt darzulegen.
Die Pflicht zur Stellungnahme nach § 90 Abs. 4 S. 4 EStG erweitert sich in Fällen des § 87 EStG auf alle Anbieter, bei denen im fraglichen Beitragsjahr Altersvorsorgebeiträge gezahlt wurden.
Gegenstand der Stellungnahme des Anbieters sind insbesondere in dessen Sphäre liegende Kenntnisse, die geeignet sind, den Sachverhalt umfassend darzustellen.
Rz. 27
Ab 1.1.2014 werden die Pflichten der Anbieter differenzierter ausgestaltet. Zwar verbleibt es bei der Verpflichtung, Unterlagen auf Anforderung an die zentrale Stelle weiterzugeben. Eine Pflicht zur Stellungnahme gibt es jedoch künftig nicht mehr, sodass es den Anbietern frei steht, sich eigeninitiativ und ergänzend zum Sachverhalt zu äußern. Auch soll die Übermittlung der Unterlagen (sowie ggf. der Stellungnahme) künftig elektronisch möglich sein, sofern beide Kommunikationspartner dies wünschen.
6.7.2 Mitteilungen
Rz. 28
Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter die Festsetzung mit. Mit Wirkung ab 1.1.2024 wird die Mitteilungspflicht für Fälle der Festsetzung nach § 90 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 EStG n.F, auf das FA erweitert. Aus der Formulierung ("auch") des § 90 Abs. 4 S. 5 EStG lässt sich ableiten, dass die Festsetzung zunächst (direkt) gegenüber dem Zulageberechtigten bekannt gemacht wird. Der im maschinellen Verfahren nach § 90 Abs. 1 bis 3 EStG vorherrschende Kommunikationsweg jeweils über den Anbieter ("Vorrang der Anbieterbeziehungen", Rz. 1) zwischen Zulageberechtigtem und Anbieter einerseits und Anbieter und zentraler Stelle andererseits werden damit in dieser Verfahrensstufe zugunsten einer direkten Kommunikation zwischen Zulageberechtigtem und zentraler Stelle angepasst. Der nach einem Festsetzungsverfahren ergehende Bescheid ist folglich gegenüber dem Zulageberechtigten bekanntzugeben. Ohne die Mitteilung nach § 90 Abs. 4 S. 5 EStG wäre es für den Anbieter nicht möglich, die in Konsequenz der Festsetzung stattfindenden Korrekturen von Zahlungsströmen, die ebenfalls über den Anbieter erfolgen, nachzuvollziehen. Die Mitteilung erfolgt per Datensatz.
Rz. 28a
Bis zum 31.12.2023 stellt der Festsetzungsbescheid nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Mitteilung i. S. d. § 91 Abs. 1 S. 4 EStG dar sodass die ESt-Festsetzung oder die gesonderte Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG ggf. zu ändern ist (§ 91 EStG Rz. 22).
Ab dem 1.1.2024 ist das FA in den Fällen des § 90 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 EStG n. F. über den Ausgang des Verfahrens zu informieren. Entweder wird das Festsetzungsergebnis übermittelt oder die zentrale Stelle teilt dem FA mit, dass eine Festsetzung nicht erfolgen konnte, sodass die ESt-Festsetzung oder die gesonderte Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG angepasst werden kann.
6.7.3 Zahlungsströme folgen der Festsetzung, Abs. 4 S. 6
Rz. 29
Der Verweis auf § 90 Abs. 3 EStG ist eine Rechtsfolgenverweisung. Es wird angeordnet, dass die Zahlungsströme den im Verfahren nach § 90 Abs. 4 EStG gefundenen Ergebnissen entsprechen sollen. Die Fristen des § 90 Abs. 3 S. 1 EStG (Rz. 13b) finden insoweit keine Anwendung. Unterschiedliche Fallkonstellationen sind hierbei zu unterscheiden:
Sofern die Gesamtaufrollung ergibt, dass dem Zulageberechtigten entgegen dem zunächst ermittelten und bereits übermittelten Berechnungsergebnis keine oder geringere Altersvorsorgezulage zusteht, ist zu Unrecht gewährte Zulage zurückzufordern. Ergibt die Durchführung des Verfahrens nach § 90 Abs. 4 EStG, dass eine höhere Altersvorsorgezulage festgesetzt wird als im Ermittlungsergebnis nach § 92 EStG dem Zulageberechtigten mitgeteilt, ist die Verweisung so zu verstehen, dass eine entsprechende Auszahlung des (Rest-)Betrags erfolgen muss.
Nach erfolgter Festsetzung gelten für eine etwaige nochmalige Änderung der festgesetzten Altersvorsorgezulage die allgemeinen Korrekturvorschriften der AO.
6.7.4 Rechtsschutz und Rechtsweg
Rz. 30
Gegen den nach § 90 Abs. 4 EStG ergehenden Bescheid ist gem. § 98 EStG der Finanzrechtsweg gegeben. Dabei ist zunächst ein außergerichtliches Verfahren nach § 44 Abs. 1 FGO durchzuführen, da der Einspruch gegen den nach § 90 Abs. 4 EStG ergehenden Bescheid gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 96 Abs. 1 EStG statthaft ist.
Örtlich zuständig ist allein das FG Berlin-Brandenburg. § 38 Abs. 2 FGO ist nicht anwendbar, da weder das BZSt noch die Deutsche Rentenversicherung Bund oberste Finanzbehörden sind. Eine analoge Anwendung von § 38 Abs. 2 FGO scheidet mangels Regelungslücke aus, da der Gesetzgeber mit § 38 Abs. 2a FGO einen anderen Fall der Organleihe gesehen und explizit geregelt hat.
Regelmäßig ist in Fällen, in denen festgesetzt wurde, dass Altersvorsorgezulage nich...