Ulrike Reymann, Thomas Dammers
Rz. 30
Gegen den nach § 90 Abs. 4 EStG ergehenden Bescheid ist gem. § 98 EStG der Finanzrechtsweg gegeben. Dabei ist zunächst ein außergerichtliches Verfahren nach § 44 Abs. 1 FGO durchzuführen, da der Einspruch gegen den nach § 90 Abs. 4 EStG ergehenden Bescheid gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 96 Abs. 1 EStG statthaft ist.
Örtlich zuständig ist allein das FG Berlin-Brandenburg. § 38 Abs. 2 FGO ist nicht anwendbar, da weder das BZSt noch die Deutsche Rentenversicherung Bund oberste Finanzbehörden sind. Eine analoge Anwendung von § 38 Abs. 2 FGO scheidet mangels Regelungslücke aus, da der Gesetzgeber mit § 38 Abs. 2a FGO einen anderen Fall der Organleihe gesehen und explizit geregelt hat.
Regelmäßig ist in Fällen, in denen festgesetzt wurde, dass Altersvorsorgezulage nicht oder nicht im begehrten Umfang gewährt wurde, eine Verpflichtungsklage statthaft.
Die Kosten des Antrags auf Festsetzung sind nicht erstattungsfähig, da grundsätzlich nur die Aufwendungen des Einspruchsverfahrens (§§ 347ff. AO) erstattungsfähig sind (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO). Der aufgrund des Antrags auf Festsetzung ergehende festsetzende Bescheid ist abschließender Teil des dem Einspruch vorausgehenden Verwaltungsverfahrens.
Die Kosten des Einspruchsverfahrens sind nur nach den allgemein gültigen Voraussetzungen des § 139 Abs. 3 S. 3 FGO erstattungsfähig. Zu beachten ist insbesondere, dass nur bei erfolgreicher Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens eine Erstattung in Betracht kommt. Eine dem § 77 EStG vergleichbare Regelung für den XI. Abschn. fehlt. Eine Analogie zu § 77 EStG ist nicht möglich, da § 77 EStG ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich eine Schlechterstellung gegenüber der vorherigen sozialrechtlichen Regelung (ehemals § 63 SGB X) vermeiden sollte.
Weitere Voraussetzung für die Erstattung von Kosten ist, dass überhaupt ein Bevollmächtigter zum außergerichtlichen Vorverfahren zugezogen wurde und die Zuziehung notwendig war.