Ulrike Reymann, Thomas Dammers
Rz. 13
Ergibt die Überprüfung, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, fordert die zentrale Stelle zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurück (§ 90 Abs. 3 Satz 1 EStG). Wurde eine Zulage zu Unrecht ganz oder teilweise nicht gewährt, wird eine nachträgliche Auszahlung veranlasst (§ 90 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 EStG). Die zentrale Stelle muss eine Änderung der ermittelten oder festgesetzten Zulage dem Anbieter mitteilen (§ 91 Abs. 1 S. 3 EStG).
Rz. 13a
Zum 1.1.2024 entfällt die Regelung des § 91 Abs. 1 S. 3 EStG ersatzlos. Hintergrund sind die im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) eintretenden Neuregelungen des § 90 Abs. 2 und 3 EStG hinsichtlich des Zeitpunkts der Zulagenauszahlung und der daraus resultierenden Folgen für das Verfahren insgesamt (§ 90 EStG Rz. 7a, 13), welche die bisherige Mitteilungspflicht entbehrlich macht.
Rz. 14
Eine entsprechende Mitteilungspflicht besteht weiterhin im Rahmen der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG. Eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG hat die zentrale Stelle dem FA mitzuteilen (§ 91 Abs. 1 S. 4 EStG). Die Mitteilung dient der Unterstützung des FA bei der Ermittlung des steuerlichen Sachverhalts im Rahmen der ESt-Veranlagung.
Abweichende Zulageberechtigung
Dem Stpfl. wurde ein Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG gewährt. Aus der Datenübermittlung der Finanzverwaltung nach § 10a Abs. 4 S. 1 EStG ergibt sich, dass im Rahmen der ESt-Veranlagung eine unmittelbare Zulageberechtigung zugrunde gelegt wurde. Im Datenbestand der zentralen Stelle ist hingegen eine mittelbare Zulageberechtigung hinterlegt. Das Bestehen einer mittelbaren Zulageberechtigung wird durch das Ergebnis der durchgeführten Überprüfung bestätigt. Die zentrale Stelle teilt dem FA diese Abweichung per Datensatz mit. Eine ggf. erforderliche Korrektur der Steuerfestsetzung nimmt das FA vor.
Rz. 15
Bei der Mitteilung nach § 91 Abs. 1 S. 4 EStG handelt es sich um ein bloßes Verwaltungsinternum. Sie dient allein der Information des FA und ist im Verhältnis zum ESt-Bescheid weder ein Grundlagenbescheid, noch kommt ihr einen dem Grundlagenbescheid ähnliche Wirkung zu. Eine Tatbestandswirkung aus sonstigen Gründen scheidet ebenfalls aus. Die Mitteilung entfaltet mithin keine inhaltliche Bindungswirkung für den ESt-Bescheid. Vielmehr bleibt das FA verpflichtet, die Steuerfestsetzung auf ihre materielle Richtigkeit hin zu überprüfen.
Rz. 16 bis 20 einstweilen frei
Rz. 21
Erlässt die zentrale Stelle auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten einen Bescheid über die Festsetzung der Altersvorsorgezulage, so stellt dieser nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Mitteilung i. S. d. § 91 Abs. 1 S. 4 EStG dar.
Eine Bindung für den ESt-Bescheid folgt jedoch auch aus diesem Bescheid nicht. Die Bindungswirkung eines Bescheids bestimmt sich grundsätzlich nach dessen Verfügungssatz und damit danach, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt die Behörde Besteuerungsgrundlagen in den Tenor dieses Verwaltungsakts aufgenommen hat. Eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (z. B. Art der Zulageberechtigung) ist aber gerade nicht Gegenstand des Tenors des Bescheids über die Festsetzung der Zulage. Soweit der Bescheid entsprechende Angaben enthält, dienen diese lediglich der Begründung des Zulageanspruchs in der festgesetzten Höhe.
Rz. 21a
Um diesem Problem zu begegnen, wird im Rahmen des JStG 2022 zum 1.1.2024 klarstellend ein neuer S. 4 (§ 90 Abs. 1 S. 4 EStG) aufgenommen. Der Festsetzungsbescheid soll nach dem Willen des Gesetzgebers ab dem Vz 2024 eine dem Grundlagenbescheid ähnliche Wirkung für das zuständige FA haben. Bindungswirkung entfalten insofern die der Zulagenfestsetzung zugrundeliegenden Daten. Die Daten sind vom FA ungeprüft der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG zugrunde zu legen. Zweck ist die Vermeidung doppelter Prüftätigkeiten und divergierende Prüfergebnisse innerhalb der Finanzverwaltung.
Flankiert wird die neue Regelung durch die Möglichkeit der Festsetzung auf Anforderung des FA in § 90 Abs. 4 EStG sowie der in diesem Zusammenhang geregelten Mitteilungspflicht (§ 90 EStG Rz. 25f, 28a).