Rz. 37

Keine schädliche Verwendung liegt vor, wenn gefördertes Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten übertragen wird. Das steht in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG. Danach ist es Zertifizierungsvoraussetzung, dass dem Zulageberechtigten die Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag beim gleichen oder einem anderen Anbieter gestattet sein muss. Diese gesetzgeberisch erwünschte Mobilität des Kapitals stellt die Zweckbestimmung des Kapitals nicht infrage und ist deshalb keine schädliche Verwendung.

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