Rz. 1

Für die Gewährung der Zulage und die Rückforderungen sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AO gilt die AO vollen Umfangs auch für Steuervergütungen, somit auch für den Bereich der Zulagengewährung und Rückforderung, soweit nicht Sonderregelungen vorgehen.[1] Es gelten somit insbesondere die Vorschriften betreffend

  • Zuständigkeit (soweit Finanzämter tätig werden),
  • Mitwirkungspflichten,
  • Steuerfestsetzung gem. § 155 Abs. 4 AO, soweit Festsetzungen vorgesehen sind,
  • Haftungsverfahren,
  • Erhebungsverfahren, soweit keine Sonderregelungen bestehen,
  • Vollstreckung,
  • außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren.

Nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrags können unberechtigt gezahlte Zulagen vom Zulageempfänger nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden (§ 90 EStG Rz. 16). Dies soll jedenfalls vor Inkrafttreten des durch das BetrRSG[2] eingefügten § 90 Abs. 3a EStG gelten.[3] Ausdrücklich ausgenommen ist die Geltung der Vorschrift über die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen in § 163 AO. Eine Gewährung der Zulage aus Billigkeitsgründen ist mithin ausgeschlossen, während ein Erlass einer Rückzahlung nach § 227 AO im Erhebungsverfahren zulässig ist. Als spezielle Regelung geht die Regelung der Haftung des Anbieters in § 96 Abs. 2 EStG den Vorschriften der AO über die materielle Haftung[4] vor. Die Vorschrift des § 46 AO über Abtretung und Pfändung von Steueransprüchen wird durch § 97 EStG ausgeschlossen. Die Vorschriften über die Außenprüfung in §§ 193 ff. AO gelten für die Prüfung der zentralen Stelle beim Anbieter gem. § 96 Abs. 4 EStG. Die Geltung der Straf- und Bußgeldvorschriften ist in Abs. 7 besonders geregelt.

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