2.1 Grundsätzliche
Rz. 3
§ 97 S. 1 EStG ordnet an, dass das nach § 10a EStG oder Abschnitt XI EStG geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage nicht übertragbar sind. Soweit die Übertragung ausgeschlossen ist, besteht Pfändungsschutz (§ 851 Abs. 1 ZPO). Dies entspricht der gesetzgeberischen Konzeption, die im Grundsatz durch den BGH bestätigt wurde. Dem Pfändungsschutz soll auch nicht das Recht des Schuldners zur jederzeitigen Kündigung des Altersvorsorgevertrags entgegenstehen.
Rz. 4
Nicht von der Regelung des § 97 EStG erfasst ist die Übertragung von in einem Altersvorsorgevertrag nach § 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 AltZertG gebildetem Altersvorsorgevermögen zwischen den Vertragspartnern im Rahmen dieser Vertragsbeziehung. Wird das im Voraus zur Tilgung des Darlehens abgetretene Altersvorsorgevermögen bestimmungsgemäß eingesetzt, handelt es sich lediglich um eine Umbuchung innerhalb des einheitlichen Vertrags. Das Übertragungsverbot findet im Verhältnis der Vertragspartner untereinander keine Anwendung.
Rz. 5
Die förderunschädliche Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen im Fall des Todes des Zulageberechtigten auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 93 Abs. 1 S. 4 Buchst. c EStG) ist ebenfalls kein Fall des § 97 EStG. Der Vermögensübergang erfolgt hierbei aufgrund des Erbrechts.
2.2 Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI EStG
Rz. 6
Die Unpfändbarkeit setzt eine Förderung nach § 10a EStG oder Abschnitt XI EStG voraus. Auch wenn § 97 S. 1 EStG ausdrücklich das geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge sowie den Anspruch auf die Zulage nennt, geht es letztlich um die Frage, inwieweit dem in einem Altersvorsorgevertrag oder einer nach § 82 Abs. 2 EStG begünstigten betrieblichen Altersversorgung gebildeten Vermögen Altersvorsorgebeiträge i. S. d. § 82 EStG zugrunde liegen. Viel spricht dafür, insoweit eine Förderfähigkeit dem Grunde nach genügen zu lassen, d. h. es kommt hinsichtlich des Pfändungsschutzes auf die Leistung von Altersvorsorgeverträgen an, nicht auf deren tatsächlich erfolgte Förderung (Rz. 12ff.).
2.2.1 Altersvorsorgevermögen
Rz. 7
Der Begriffs des Altersvorsorgevermögens i. S. d. § 97 S. 1 EStG entspricht dem des § 92 S. 1 Nr. 5 EStG. Es handelt sich um das gesamte angesammelte Vermögen, das in einem Altersvorsorgevertrag oder einer nach § 82 Abs. 2 EStG begünstigten betrieblichen Altersversorgung gebildet wurde. Über den Stand des Altersvorsorgevermögens muss der Anbieter dem Zulageberechtigten jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilen (§ 92 S. 1 Nr. 5 EStG).
Rz. 8
Nicht um Altersvorsorgevermögen im vorgenannten Sinne handelt es sich bei dem für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a EStG förderunschädlich entnommenen Kapital. Der Pfändungsschutz erstreckt sich nicht auf das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen, das in einer Wohnung gebunden ist. Dieses wird in Bezug auf den zugrunde liegenden Altersvorsorgevertrag in einem Wohnförderkonto gesondert erfasst. Das Wohnförderkonto ist wiederum Gegenstand eigener Bescheinigungspflichten (§ 92 S. 1 Nr. 6 EStG). Der Gesetzgeber differenziert folglich zwischen der Wohnimmobilienförderung und der Bildung von Sparkapital. Altersvorsorgevermögen ist daher als Altersvorsorgesparvermögen zu verstehen. Der Zulageberechtigte kann allerdings zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge Zahlungen auf einen Altersvorsorgesparvertrag vornehmen (§ 92a Abs. 2 S. 4 Nr. 1 EStG) und das in der Immobilie gebundene steuerlich geförderte Kapital wieder zu gefördertem Altersvorsorgevermögen machen.
Rz. 9
Gefördert ist das Altersvorsorgevermögen, soweit es auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruht.