Rz. 7
Die Eröffnung des Finanzrechtswegs führt für einen etwaigen Rechtsstreit zur sachlichen Zuständigkeit des FG.
4.1 Örtliche Zuständigkeit
Rz. 8
Örtlich zuständig für die von der zentralen Stelle (§ 81 EStG) aufgrund des XI. Abschn. EStG erlassenen Verwaltungsakte ist gem. § 38 FGO ausschließlich das FG Berlin-Brandenburg. Dies folgt aus § 81 EStG, nach dem die zentrale Stelle die Deutsche Rentenversicherung Bund ist, die ihren Sitz in Berlin hat. § 38 Abs. 2 FGO ist nicht anwendbar, da weder das BZSt, dem die Aufgabe der Gewährung von Altersvorsorgezulage nach Abschn. XI EStG gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 18 FVG obliegt, noch die Deutsche Rentenversicherung Bund, derer sich das BZSt im Wege der Organleihe zur Durchführung dieser Aufgabe gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 18 S. 2 FVG bedient, oberste Finanzbehörden sind. Eine analoge Anwendung von § 38 Abs. 2 FGO scheidet mangels Regelungslücke aus, da der Gesetzgeber mit § 38 Abs. 2a FGO einen anderen Fall der Organleihe gesehen und explizit geregelt hat.
Rz. 9
Funktionell zuständig für Verfahren wegen Altersvorsorgezulage ist nach dem für das Jahr 2022 geltenden Geschäftsverteilungsplan des FG Berlin-Brandenburg der XV. Senat.
4.2 Revision
Rz. 10
Für Revisionen nach § 36 Nr. 1 FGO gegen Urteile des FG Berlin-Brandenburg ist nach dem für das Jahr 2022 geltenden Geschäftsverteilungsplan des BFH für Sonderausgaben nach § 10 EStG und Altersvorsorge und Altersvorsorgezulage gem. §§ 10a, 79 bis 99 EStG der X. Senat zuständig.
4.3 Vorverfahren
Rz. 11
Vor dem Beschreiten des Finanzrechtswegs nach § 98 EStG ist zu beachten, dass nach § 44 Abs. 1 FGO ein außergerichtliches Vorverfahren durchzuführen ist, da aufgrund des Verweises in § 96 Abs. 1 EStG auf die Abgabenordnung der Einspruch gegen Verwaltungsakte der zentralen Stelle gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO statthaft ist.
Ein Ausschluss des Einspruchs nach § 348 Nr. 3 AO kommt nicht in Betracht, da es sich bei der zentralen Stelle nicht um eine oberste Finanzbehörde des Bundes handelt (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 AO sowie § 81 EStG).