Rz. 116
Die Vergütungen an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der in dieser Eigenschaft über die GmbH zugleich die Geschäfte der GmbH & Co. führt, zählen zu den Sonderbetriebsausgaben der GmbH im Interesse der GmbH & Co. RZ. 114). Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer an der Komplementär-GmbH selbst beteiligt und wie hoch seine Beteiligung ist. Der Geschäftsführer bezieht seinerseits insoweit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit . Für ihn und die GmbH können Probleme allenfalls aus unangemessenen Vergütungen entstehen, wenn sie gesellschaftsrechtlich veranlasst sind – aus eigener oder nahestehender Personen Gesellschafterstellung. Hier gelten die allgemeinen Grundsätze des KSt-Rechts, die den Gewinn der GmbH & Co. aber im Grundsatz nicht berühren.
Rz. 117
Eine völlig andere Beurteilung tritt nach st. Rspr. des BFH indessen ein, wenn der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zugleich als Kommanditist an der GmbH & Co. beteiligt ist. In diesem Fall gelten seine Tätigkeit und seine Vergütung mittelbar als Tätigkeit und Vergütung im Rahmen der GmbH & Co., was über § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Halbs. 2 EStG zu gewerblichen Einkünften führt. Hierbei ist der Umfang der Beteiligung des Kommanditisten an der GmbH & Co. ohne Bedeutung, sodass eine Umqualifizierung der vollständigen Tätigkeitsvergütung auch bei einer Kleinstbeteiligung stattfindet.
Rz. 118
Weiterhin wird die Tätigkeitsvergütung an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH selbst dann zur Sondervergütungim Rahmen der GmbH & Co., wenn er nur über eine andere Personengesellschaft – und damit mittelbar – an der GmbH & Co. beteiligt ist (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Insoweit liegt eine unmittelbare Tätigkeit bei mittelbarer Beteiligung vor, die gleichfalls als im Dienst der GmbH & Co. zu werten ist.
Rz. 119
Für die Zurechnung der Vergütung den Sondervergütungen des Geschäftsführer-Kommanditisten macht es schließlich keinen Unterschied, ob zivilrechtlich ein Dienstvertrag mit der Komplementär-GmbH oder der GmbH & Co. besteht und wer das Gehalt tatsächlich auszahlt. Ebenso unerheblich ist, ob die Vergütung der Komplementär-GmbH gesondert erstattet oder mit dem Gewinnanteil abgegolten wird.
Rz. 120
Eine Ausnahme von der strikten und vollständigen Zurechnung der Vergütung des Geschäftsführer-Kommanditisten zu seinem Gewinnanteil gilt für den völlig untypischen Sachverhalt, in dem die Komplementär-GmbH neben der Geschäftsführerstellung einen eigenen Betrieb unterhält. In diesem Sonderfall muss die Vergütung aufgeteilt werden. Soweit der Geschäftsführer für den eigenen Betrieb der Komplementär-GmbH tätig ist, erzielt er mit der Vergütung ertragsteuerlich Arbeitslohn, soweit er mittelbar die Geschäfte der GmbH & Co. führt, bezieht er einen Gewinnanteil.
Rz. 121
Korrespondierend hierzu kann die Komplementär-GmbH teilweise eigenständige Betriebsausgaben geltend machen, teilweise entstehen ihr Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der GmbH & Co. Bei der GmbH & Co. treten insoweit keine Auswirkungen ein, als der Eigenbetrieb der Komplementär-GmbH betroffen ist, weil dieser unabhängig neben der Mitunternehmerschaft steht und die Erträge hieraus die Mitunternehmerschaft nicht berühren.
Rz. 122
Die vorstehend beschriebene Aufteilung der Tätigkeitsvergütung für den Gesellschafter-Geschäftsführer ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn die eigenständige Tätigkeit der Komplementär-GmbH eine gewisse Bedeutung aufweist.
Rz. 123
Die Umqualifizierung der Tätigkeitsvergütung hat im Übrigen keinen Einfluss auf ihre Behandlung im Sozialversicherungsrecht, wo z. T. nach anderen Grundsätzen vorgegangen wird. Während im Steuerrecht stets (mit-)unternehmerische Einkünfte vorliegen, kann im Sozialversicherungsrecht von einem Arbeitsverhältnis auszugehen sein. Bei Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses für das Sozialversicherungsrecht sind die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung dem steuerlichen Gewinn als Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG hinzuzurechnen.