Rz. 131
Das Steuerrecht folgt grundsätzlich den zivilrechtlichen Vereinbarungen über die Gewinnverteilung. Das hat der BFH in st. Rspr. herausgestellt. Besonderheiten gelten nur in bestimmten Situationen, etwa bei der Beteiligung nahestehender Personen. Wo die Gefahr sachfremder Einflüsse besteht, müssen zusätzlich die formelle Gültigkeit der Vereinbarungen, ihre Durchsetzbarkeit und Angemessenheit sowie der tatsächliche Vollzug untersucht werden.
Rz. 132
Grundlage für eine derartige Prüfung bilden § 2 EStG (Zurechnung von Einkünften), § 12 EStG (Nichtabzugsfähigkeit von Ausgaben) und § 15 EStG (Bestehen einer Mitunternehmerschaft). Danach kann steuerliche Einkünfte nur erzielen, wer über eine eigene Einkunftsquelle verfügt. Im Rahmen der GmbH & Co. müssen demnach Tätigkeiten ausgeübt oder andere Leistungen in Form von Geld- oder Sachwerten erbracht werden, die zur gemeinsamen Einnahmeerzielung oder Ausgabenminderung beitragen.
Rz. 133
Ähnlich wie die Frage der ertragsteuerlichen Anerkennung der GmbH & Co. war auch die der Angemessenheit einer Gewinn- und Verlustverteilung lange Zeit umstritten. Es ging dabei fast ausschließlich um den Gewinnanteil der Komplementär-GmbH, der in vielen Fällen zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung geführt hatte. Die Höhe des Anteils der GmbH war für die Zeit vor der KSt-Reform 1977 von besonderem Gewicht, weil insoweit eine doppelte ertragsteuerliche Belastung eintreten konnte. Die Streitfrage ist seit geraumer Zeit durch die Rspr. geklärt. Hierzu hat der BFH folgende Grundsätze aufgestellt:
- Bei der Beanstandung von Gewinnverteilungsabreden sind die Grundsätze heranzuziehen, die bei der Beteiligung naher Angehöriger und bei verdeckten Gewinnausschüttungen gelten.
- In diesen Fällen ist ein Fremdvergleich anzustellen. Angemessenheit liegt vor, wenn eine Gewinnverteilung frei ist von außerbetrieblichen, nur aufgrund der Gesellschafteridentität erklärbaren Erwägungen.
- Abzugelten sind die einzelnen Beiträge des Gesellschafters zur Gewinnerzielung. Dabei stehen Arbeits- und Kapitaleinsatz im Vordergrund. Hinzu kommen Übernahme eines hohen Risikos, Einbringung eines Namens oder bereits bestehenden Betriebs, Kreditwürdigkeit, Seriosität und andere persönliche Eigenschaften.
- Die einzelnen Beiträge können entweder gesondert bewertet und abgegolten werden, aber auch in eine Gesamtgewinnquote eingehen.
- Die Angemessenheit ist nicht nach Maßgabe einzelner Vz zu beurteilen, sondern für einen längeren Zeitabschnitt.
- Im Ergebnis ist jede Gewinnverteilung anzuerkennen, die der Komplementär-GmbH auf Dauer den Ersatz aller Auslagen garantiert sowie den Kapitaleinsatz und ein etwa bestehendes Haftungsrisiko gebührend berücksichtigt.
Rz. 134
In weiteren und späteren Entscheidungen sind diese Grundsätze bestätigt worden. Damit war die Diskussion über eine angemessene Gewinnbeteiligung der Komplementär-GmbH im Wesentlichen abgeschlossen. Mit der Umstellung auf das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren stellt sich das Problem in Form einer möglichen Doppelbesteuerung bei der Gesellschaft und dem Gesellschafter wieder.