1.1 Inhalt des Nießbrauchsrechts
Rz. 1
Der Nießbrauch verkörpert das Recht, sämtliche Nutzungen des belasteten Gegenstandes zu ziehen. Dadurch tritt eine Einschränkung der Rechtsstellung des Eigentümers ein. Nicht er, sondern der Nießbraucher ist berechtigt, die Nutzungen des Gegenstandes zu ziehen.
Die Nießbrauchsbestellung ist nur zugunsten einer natürlichen oder juristischen Person sowie zugunsten von Gesamthandsgemeinschaften möglich. Zulässig ist die Bestellung für mehrere Gesamtberechtigte nach § 428 BGB (vgl. Palandt, BGB, zu § 1030 Rz. 4). Zulässig ist auch die Bestellung für mehrere nach Bruchteilen, wie auch anerkannt wird, daß der Eigentümer von vornherein den Nießbrauch für einen Berechtigten nur zu einem Bruchteil bestellt.
Nach § 1030 Abs. 2 BGB kann der Nießbrauch durch den Ausschluß einzelner Nutzungen beschränkt werden. Dies ist möglich im Zeitpunkt der Bestellung oder durch nachträgliche Inhaltsänderung. Die Bestellung nur für eine einzelne Nutzungsart wäre jedoch als unzulässige Aushöhlung des Nießbrauchsrechts unwirksam.
1.2 Gegenstand des Nießbrauchs
1.2.1 Nießbrauch an Sachen
Rz. 2
Eine Sache kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen. Als umfassendes Nutzungsrecht unterscheidet der Nießbrauch sich von allen Dienstbarkeiten. Eine Schranke für dieses Recht bildet die Vorschrift, daß die Substanz des Gegenstandes aufrechterhalten bleibt, in die der Nießbraucher daher nicht eingreifen darf. Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.
Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt. Er braucht die Sache jedoch nicht selbst zu nutzen, sondern kann sie vermieten oder verpachten. Zum Abschluß von Miet- und Pachtverträgen während der Dauer des Nießbrauchs ist er somit berechtigt. Haben bei der Bestellung bereits Miet- und Pachtverträge bestanden, so wird der Nießbrauchsberechtigte Gläubiger der Miet- oder Pachtzinsforderungen. Zu betonen ist, daß er die Nutzungen aus eigenem Recht erwirbt, und zwar bei unmittelbaren Früchten gem. den Vorschriften der §§ 954ff. BGB und bei mittelbaren Früchten durch Einziehung. Daher bedarf es keiner Abtretung der Mietzinsforderungen an den Nießbrauchsberechtigten (vgl. Palandt, BGB zu § 1030 Rz. 5). Nach § 571 BGB gehen die Sache berührende Miet- und Pachtverträge auf den Nießbraucher über, er wird neuer Vertragspartner.
In dem unumschränkten Nutzungsrecht liegt der Unterschied zu dem dinglich gesicherten Wohnrecht des § 1093 BGB (vgl. Palandt, BGB zu § 1093 Rz. 3). Bei dem Wohnrecht muß das Wohnen Hauptzweck der Benutzung sein.
1.2.2 Nießbrauch an Rechten
Rz. 3
Nach § 1068 BGB kann Gegenstand des Nießbrauchs auch ein Recht sein. Voraussetzung ist nach § 1069 BGB jedoch, daß das Recht, an dem der Nießbrauch bestellt werden soll, übertragbar ist. An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann demnach ein Nießbrauchsrecht nicht bestellt werden. Bei Leibrenten und ähnlichen Rechten gebühren dem Nießbraucher die einzelnen Leistungen, die aufgrund des Rechts gefordert werden können. Ein nießbrauchsbelastetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt, und ist unwiderruflich. Der Berechtigte kann das Recht übertragen oder weiterbelasten, wodurch der Nießbraucher regelmäßig nicht berührt wird. Er kann aber den Nießbrauch nicht dadurch beeinträchtigen oder zum Erlöschen bringen, daß er gegen den Willen des Nießbrauchers das Recht verändert oder aufgibt.
Unter die Bestimmungen der §§ 1068ff. BGB fallen der Nießbrauch an Aktien und GmbH-Anteilen sowie an Beteiligungen an Personengesellschaften.
1.3 Begründung des Nießbrauchs
1.3.1 Kausalgeschäfte
Rz. 4
Die Bestellung des Nießbrauchs als abstraktes dingliches Rechtsgeschäft ist vom Verpflichtungsvertrag zu unterscheiden. Der Nießbrauchsbestellung wird meist die Regelung einer vorweggenommenen Erbfolge oder die Anordnung in einer letztwilligen Verfügung (Nießbrauchsvermächtnis) zugrunde liegen. Man spricht in diesen Fällen von einem Versorgungsnießbrauch. Die Praxis zeigt, daß ein Nießbrauch nur in seltenen Fällen gegen Entgelt gewährt wird. Ist jedoch ein Entgelt vereinbart, so handelt es sich um einen gegenseitigen, entgeltlichen Vertrag, auf den die Vorschriften über Kaufverträge entsprechende Anwendung finden (vgl. § 445 BGB "kaufähnliche Verträge"; Palandt, BGB zu § 445 Rz. 1).
Rz. 5
Entsprechend der wirtschaftlichen Zielsetzung im Verpflichtungsgeschäft wird unterschieden zwischen
- Vorbehaltsnießbrauch, ggf. als Vermächtnis- oder Auflagennießbrauch
- Zuwendungsnießbrauch
- entgeltlich eingeräumtem Nießbrauch
- unentgeltlich eingeräumtem Nießbrauch
- teilweise entgeltlich eingeräumtem Nießbrauch
Rz. 6
Die Verpflichtungsgeschäfte sind grundsätzlich formfrei. Verpflichtet sich jedoch der Besteller, unentgeltlich einen Nießbrauch einzuräumen, so han...