2.2.9.1 OHG
Rz. 41
Infolge der für die OHG geltenden Vertragsfreiheit ist eine schrittweise Übertragung des Unternehmens an den Unternehmensnachfolger denkbar, ggf. auch unter Nießbrauchsvorbehalt (Rz. 45ff.). So kann der Übertragende seine Beteiligung an der OHG, insbes. unter Nutzung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b, § 13c und § 28a ErbStG), z. B. schrittweise an den Nachfolger übertragen und sich gleichzeitig die Stimmrechtsmehrheit durch eine abweichende Abrede im Gesellschaftsvertrag sichern (vorbehaltlich steuerlicher Erfordernisse). Entsprechend kann der Unternehmensnachfolger an das Unternehmen und die Unternehmensleitung herangeführt werden, während der Übergebende über einen längeren Übergangszeitraum die Stimmrechte im Rahmen der grundsätzlichen, z. B. strategischen Unternehmensführungsprozesse behält.
2.2.9.2 KG
Rz. 42
Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es möglich, den Unternehmensnachfolger als Kommanditisten in eine KG aufzunehmen und ihn nach und nach mit Kommanditanteilen unter Nutzung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungsregeln für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b, 13c und § 28a ErbStG) auszustatten, ggf. unter Nießbrauchsvorbehalt. Insoweit kann der Übergeber bereits zu Lebzeiten wesentliches Vermögen schenkweise übertragen und somit die Unternehmensnachfolge selbst gestalten. Aufgrund der beschränkten Befugnisse der Kommanditisten bei der Führung der Gesellschaft kann der Übergeber sich seine Rechtsposition bis auf Weiteres sichern. Mittels eines Anstellungsverhältnisses kann der Übernehmer bereits in die Führung der KG einsteigen. Denkbar ist die Zuweisung einer Prokura, damit der Übernehmer bereits in eine Leitungsposition im Unternehmen wechselt und bei der endgültigen Übernahme keine – insbes. Akzeptanz-Probleme erfährt.
2.2.9.3 GmbH
Rz. 43
Im Rahmen vorweggenommener Erbfolge können Teilgeschäftsanteile an der GmbH übertragen werden, was nach § 15 Abs. 3 GmbHG notariell beurkundet werden muss. Auch bei Kapitalgesellschaftsanteilen lässt sich die Übertragung im Idealfall vollständig (oder zumindest weitgehend) ohne eine Schenkungsteuerbelastung unter Nutzung der Begünstigungsregeln für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b, 13c und § 28a ErbStG) erreichen. Denn bei Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften handelt es sich – in gleicher Weise wie bei Anteilen an einer OHG und KG (Mitunternehmeranteile, § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) – um begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), wenn der Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als 25 % zum Zeitpunkt der Steuerentstehung beteiligt war (Mindestbeteiligung). Die Stimmrechte eines Gesellschafters können per Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden. Durch Implementierung eines freiwilligen Beirats kann der Schenker, je nach Ausgestaltung der Überwachungsfunktion des Beirats, die Kontrolle im Unternehmen beibehalten.
2.2.9.4 AG
Rz. 44
Die AG ist in der Ausgestaltung ihrer inneren Ordnung hinsichtlich der Aktiengattungen deutlich flexibler als die GmbH bei ihren Gesellschaftsanteilen. Sonst ist die AG gem. § 23 Abs. 5 AktG strikt an das Gesetz gebunden. Abweichungen sind nur zulässig, soweit diese ausdrücklich zugelassen sind.
Rz. 44a
Aufgrund der Weisungsfreiheit des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung (§ 76 Abs. 1 AktG) können bei der AG die Inhaber- und die Führungsebene eindeutig getrennt werden. Durch die Gestaltung der Aktiengattungen kann der Inhaber jedoch weiterhin indirekten Einfluss auf die Geschäftspolitik ausüben. Dabei ist insbes. die Schaffung von stimmrechtslosen Vorzugsaktien für die Beschenkten als wesentliches Gestaltungsinstrument anzusehen. Die Schenker behalten somit ihren wesentlichen Einfluss in der Hauptversammlung und können über die Wahl der Aufsichtsräte indirekt die Geschäftspolitik beeinflussen.