3.1 Überblick
Rz. 48
Für die Unternehmensnachfolge gibt es kein spezielles Erbrecht. Grundkenntnisse des gesetzlichen Erbrechts sind unerlässlich, da neben den zivilrechtlichen Möglichkeiten und Auswirkungen auch das gesetzliche Erbrecht für die Unternehmensnachfolge von großer Bedeutung ist. Viele der zu treffenden Maßnahmen erklären sich nur aus den Besonderheiten des Erbrechts. Darüber hinaus verbinden viele Unternehmer die Regelung der Unternehmensnachfolge mit der ihres privaten Nachlasses. Im Hinblick auf die Diskussionen innerhalb der Familie macht eine Regelung vielfach nur Sinn, wenn sie von allen getragen und rechtzeitig umgesetzt wird.
Rz. 49
Das deutsche Erbrecht ist von 5 Prinzipien – jeweils mit Ausnahmen – gekennzeichnet:
- Privaterbfolge: Das Vermögen geht nicht mit dem Tod auf den Staat über (Art. 14 GG).
- Familienerbrecht: Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Grad der verwandtschaftlichen Beziehungen (§§ 1922–1941 BGB).
- Testierfreiheit: Die gesetzliche Erbfolge kann durch den Erblasser verändert werden.
- Universalsukzession: Das Vermögen geht als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten auf den oder die Erben über.
- "Vonselbsterwerb": Eine Erklärung des Erben ist nicht nötig, der Vermögensübergang geschieht automatisch mit dem Tod des Erblassers.
3.2 Gesamtrechtsnachfolge
Rz. 50
Nach § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) mit allen Rechten und Pflichten über (Universalsukzession).
3.3 Gesetzliche Erbfolge
Rz. 51
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich gem. §§ 1924ff. BGB nach dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, Erben zweiter Ordnung die Eltern und deren Abkömmlinge, Erben dritter Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge, Erben vierter Ordnung die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Alle übrigen Verwandten sind Erben fünfter Ordnung. Erben der gleichen Stufe stehen dabei grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander, während Erben einer höheren Stufe die Erben einer niedrigeren Stufe grundsätzlich ausschließen. Ist der ursprüngliche Erbe ebenfalls verstorben, geht sein Erbteil auf dessen Erben über.
Rz. 52
Besonderheiten ergeben sich vor allem im Hinblick auf den Erbteil des überlebenden Ehegatten gem. § 1931 BGB. Dieser ist zum einen variabel, je nachdem, in welcher Ordnung die übrigen Erben stehen. Der Erbteil des Ehegatten nimmt zu, je ferner die übrigen Erben mit dem Erblasser verwandt waren. Neben den Kindern erbt der Ehegatte zunächst ein Viertel und neben Erben der zweiten Ordnung die Hälfte. Neben den Großeltern erbt der Ehegatte die Hälfte, wobei dieser Teil ebenfalls an den Ehegatten fällt, wenn der Erbteil der Großeltern durch Erbteile von Onkeln und Tanten ersetzt wird. Bei Erben vierter Ordnung wird der Ehegatte zum Alleinerben. Die gesetzliche Erbfolge ergibt sich aus folgender Tabelle:
1. Ordnung |
2. Ordnung |
3. Ordnung |
- Kinder
- Enkel
- weitere Abkömmlinge
|
- Eltern
- Bruder/Schwester
- Neffe/Nichte
- weitere Abkömmlinge
|
- Großeltern
- Onkel/Tante
- Vetter/Cousine
- weitere Abkömmlinge
|
Ehegatte |
Ehegatte |
Ehegatte |
Rz. 53
Bei Ehegatten ist das eheliche Güterrecht zu beachten. Die Höhe des Erbteils des Ehegatten ist einerseits abhängig vom Güterstand, in dem er mit dem Erblasser gelebt hat. Andererseits kommt es darauf an, neben welchen Verwandten er gesetzlicher Erbe wird. Die Ehe endet mit dem Tod, wodurch der überlebende Ehegatte neben dem Erbteil auch einen Anspruch aus der Güterauseinandersetzung hat. Dieser wird pauschal berechnet. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beträgt dieser Anteil zusätzlich ein Viertel. Neben Erben erster Ordnung erbt der Ehegatte insgesamt also zu ein Halb, neben Erben zweiter und dritter Ordnung zu drei Vierteln. Bei der Gütertrennung erbt der Ehegatte grundsätzlich zu gleichen Teilen wie die Abkömmlinge. Bei einem Kind würde der Ehegatte also abweichend vom Grundanspruch zu ein Halb erben. Bei der Gütergemeinschaft gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass; insofern richtet sich der Erbteil des Ehegatten nach den allgemeinen Regeln.
Rz. 54
Das eheliche Güterrecht ist auch zu beachten, wenn der Ehegatte nicht Erbe wird oder das Erbe ausschlägt. Dann kann er bei der Zugewinngemeinschaft etwa nach § 1371 Abs. 3 BGB jeweils den realen Zugewinn und den Pflichtteil (Geldanspruch) verlangen.
Rz. 55
Das Erbrecht des Ehegatten ist bei der Regelung der Unternehmensnachfolge vor allem deshalb relevant, weil der überlebende Ehegatte des Unternehmers einen großen Anteil am Unternehmen erbt, jedoch oft kein Interesse an der Übernahme der Unternehmensleitung hat.
Rz. 56
Bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehepartner einen Großteil am Unternehmensvermögen. Risiken ergeben sich hierbei z. B., wenn die Unternehmensnachfolge gleitend erfolgt und der verstorbene Unternehmer noch restliche Vermögensanteile am Unternehmen für eine bestimmte Zeit für...