5.10.1 (Teil-)Entgeltliche Übertragung auf einen Abkömmling
Rz. 161
Die entgeltliche Betriebsveräußerung (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) an einen Abkömmling kommt vor allem bei Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht, insbes. sofern der Alteigentümer die Begünstigungen nach den §§ 16, 34 EStG in Anspruch nehmen kann. Korrespondierend dazu entstehen dem Erwerber Anschaffungskosten, die er künftig abschreiben kann, soweit diese auf abschreibbare Wirtschaftsgüter entfallen. .
Rz. 162
Erfolgt die Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen teilentgeltlich, wendet die Rechtsprechung die sog. Einheitstheorie an, wonach das teilentgeltliche Geschäft nicht in einen vollentgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen ist. Vielmehr wird das gesamte teilentgeltliche Geschäft so behandelt wie eine (voll-)entgeltliche Betriebsübertragung. Durch die teilentgeltliche Übertragung entsteht, wenn das Entgelt über dem Buchwert des hingegebenen Vermögens liegt, ein nach § 16 Abs. 2 EStG zu ermittelnder Veräußerungsgewinn. Soweit die stillen Reserven durch das Teilentgelt nicht aufgedeckt werden, gehen sie auf den Erwerber über (§ 16 EStG Rz. 62).
5.10.2 Unternehmensverkauf an Dritte
5.10.2.1 Einführung
Rz. 163
Fehlt es an einem geeigneten Nachfolger innerhalb der Familie, kommt zur Gestaltung der Nachfolge auch ein Verkauf des Unternehmens ("asset deal", "share deal") an einen Dritten in Betracht. In der Praxis existieren hierzu verschiedene Varianten,z. B. die Unternehmensnachfolge durch ein unternehmensinternes Management ("Mangement Buy Out") oder durch ein unternehmensexternes Management ("Management Buy In"), aber z. B. auch der Verkauf des Unternehmens an Investoren (Finanzinvestoren oder strategische Investoren, z. B. Konkurrenten oder Lieferanten).
5.10.2.2 Management Buy Out (MBO)
Rz. 164
Beim Management Buy Out werden das Unternehmen bzw. die Unternehensanteile an Personen veräußert, die bereits zuvor mit der Leitung des Unternehmens betraut waren. Der Unternehmer gibt i. d. R. die Leitung und Geschäftsanteile am Unternehmen gegen Entgelt auf und baut auf die Weiterführung des Unternehmens nach seinen Prinzipien..
Management Buy Out
U möchte sich aus seinem Betrieb zurückziehen, sein Sohn S zeigt kein Interesse am Unternehmen. Der langjährige Geschäftsführer G kennt das Geschäft und hat sich als Führungskraft bestens erwiesen. U möchte sicherstellen, dass seine Unternehmenskultur fortgeführt wird.
Sohn S kommt mangels Interesse für die Nachfolge nicht infrage. Mit dem Geschäftsführer als Nachfolger würde U seine Ziele erfüllen.
Rz. 165
Als Vorteil ergibt sich neben der Kontinuität in der Unternehmensführung, dass G das Geschäft mit seinen spezifischen Chancen und Risiken kennt und bereits als Ansprechpartner bei Vertragspartnern sowie den Mitarbeitern bekannt ist.
Rz. 166
Nachteilig ist, dass die in einem Eigentümerwechsel liegende Chance zur Neupositionierung des Unternehmens nicht genutzt wird, da eine gewisse Betriebsblindheit bzw. Loyalität zum Alteigentümer besteht.
Rz. 167
Bei der Veräußerung des Unternehmens i. S. v. § 16 EStG (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) bzw. der Unternehmensanteile i. S. v. § 17 EStG (Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 1 %; wesentliche Beteiligung) an einen Dritten ist vom Veräußerer der realisierte Veräußerungsgewinn zu versteuern. Es kann sich aus Finanzierungsgründen ggf. anbieten, die Kaufpreiszahlung über einen langfristigen Zeitraum zu strecken. Bei einer Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge bzw. Leistungen hat der Veräußerer unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht zwischen einer Sofortversteuerung und einer nachgelagerten Versteuerung (Zufluss-Versteuerung); s. Rz. 174.
Rz. 168
Für Käufer G im Beispiel in Rz. 164 würde eine Ratenzahlung eher seinen finanziellen Möglichkeiten entsprechen. Sonst müsste G als ehemaliger Angestellter den Unternehmenskauf über Kredite finanzieren. Nachteil einer Ratenzahlung ist das Insolvenzrisiko; daher sind Sicherheiten erforderlich.
5.10.2.3 Verkauf an Dritte
Rz. 169
Mangement Buy Out und Mangement Buy In scheitern insbes. bei größeren Unternehmen häufig aus Gründen der Finanzierung. In diesem Fall kommt ein unternehmensexterner Verkauf an Konkurrenzunternehmen (strategische Investoren) oder Finanzinvestoren in Betracht.
Verkauf an Dritte
Zwischen dem alleinstehenden und kinderlosen Unternehmer U und dem Geschäftsführer G gab es oft Streit über den künftigen Kurs des Betriebs. G möchte den Betrieb aufgrund des unternehmerischen Risikos nicht übernehmen.
U hat nur die Möglichkeit, das Unternehmen an Dritte zu verkaufen. Das könnte für G allerdings zur Folge haben, dass er durch einen fremden Geschäf...