Rz. 244

Nach § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung gemeinnütziger Zwecke insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden.

 

Rz. 244a

Nach § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung auf Antrag des Stpfl. im Vz der Zuwendung und in den folgenden 9 Vz bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. EUR zusätzlich zum normalen Spendenabzug abgezogen werden. Der Abzugsbetrag bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 245

Entnahmen von Einzelwirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen können bei unmittelbarer Überlassung an eine gemeinnützige Stiftung zum Buchwert vorgenommen werden[1].

 

Rz. 246

Bezüglich der laufenden Besteuerung einer gemeinnützigen Stiftung greifen Befreiungen für die KapESt, KSt[2], GewSt[3] sowie GrSt[4]. Für gemeinnützige steuerbegünstigte Stiftungen gilt der ermäßigte USt-Satz von 7 %[5].

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