5.9.1 Betriebsübertragung im Ganzen
Rz. 159
Plant der Alteigentümer seinen Rückzug aus dem Unternehmen, bietet sich die Betriebsübertragung im Ganzen an, falls ein geeigneter Nachfolger vorhanden ist. Bei der unentgeltlichen Betriebsübertragung im Ganzen muss der Erwerber die Buchwerte nach § 6 Abs. 3 EStG fortführen. Voraussetzung hierfür ist, dass
- das wirtschaftliche Eigentum grundsätzlich an allen funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen,
- in einem einheitlichen Vorgang,
- unter Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Organismus,
- auf einen Erwerber ohne ein Entgelt übertragen wird und
- der Übertragende seine im Rahmen des übertragenen Betriebs ausgeübte gewerbliche Tätigkeit aufgibt (§ 6 EStG Rz. 470).
Hält der Alteigentümer wesentliche Betriebsgrundlagen zurück oder stellt er seine bisherige gewerbliche Tätigkeit nicht ein, was grundsätzlich auch dann der Fall ist, wenn sich der Übertragende eines Einzelunternehmens, anders als im Falle der Übertragung eines Mitunternehmeranteils den Nießbrauch vorbehält (Rz. 157), tritt eine Betriebsaufgaben (§ 16 Abs. 3 EStG) ein, sodass alle im Betrieb verhafteten stillen Reserven zu versteuern sind (§ 6 EStG Rz. 464).
5.9.2 Übertragung von Teilbetrieben
Rz. 160
Hat ein Unternehmer mehrere Teilbetriebe, die zueinander in keinerlei sachlicher und wirtschaftlicher Verbindung stehen, und möchte er sich lediglich aus einem Teilbetrieb zurückziehen, bietet sich die Übertragung eines Teilbetriebs an. Eine steuerneutrale Übertragung mit Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG ist allerdings nur möglich, wenn der übertragene Teilbetrieb in seiner bisherigen Form selbstständig lebensfähig ist. Ein Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter, organisch abgeschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der – für sich betrachtet – alle Merkmale eines Betriebs erfüllt, für sich allein lebensfähig ist und sich im Rahmen des Gesamtunternehmens mit seiner Betätigung von der übrigen gewerblichen Tätigkeit deutlich abhebt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Betriebsübertragung im Ganzen (Rz. 159).