Rz. 262
Die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen ist – wie das Beispiel in Rz. 260 zeigt – mit einkommensteuerlichen Risiken verbunden, die vorab zu identifizieren sind. Besondere Relevanz hat hierbei das Sonderbetriebsvermögen als besondere Form des Betriebsvermögens, das bei der Gestaltung der Nachfolge gesondert in den Blick zu nehmen ist.
Rz. 263
In der ESt wird zwischen notwendigem Betriebsvermögen, gewillkürtem Betriebsvermögen und Privatvermögen unterschieden. Notwendiges Betriebsvermögen ist gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter dem Betrieb derart dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz in dem Betrieb selbst bestimmt sind. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Wirtschaftsgüter zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden. Diese werden dem Betrieb stets unmittelbar zugerechnet. Gewillkürtes Betriebsvermögen sind hingegen Wirtschaftsgüter, die zu weniger als 50 %, aber zu mehr als 10 % für den Betrieb genutzt werden und geeignet sind, den Betrieb zu fördern. Die Widmung als gewillkürtes Betriebsvermögen erfolgt z. B. durch Aktivierung in der Bilanz.
Rz. 264
Bei einer gewerblichen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) umfasst das Betriebsvermögen nicht nur die Wirtschaftsgüter, die zum Gesellschaftsvermögen gehören, sondern auch diejenigen Wirtschaftsgüter, die einem, mehreren oder allen Gesellschaftern (Mitunternehmern) gehören (Sonderbetriebsvermögen). Solche Wirtschaftsgüter sind notwendiges Betriebsvermögen der Mitunternehmer bei der Mitunternehmerschaft, wenn sie unmittelbar dem Betrieb der Mitunternehmerschaft dienen (Sonderbetriebsvermögen I) oder unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Mitunternehmers an der Mitunternehmerschaft eingesetzt werden (Sonderbetriebsvermögen II). Solche Wirtschaftsgüter können auch zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören, wenn sie objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb der Gesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder die Beteiligung des Gesellschafters (Sonderbetriebsvermögen II) zu fördern.