Rz. 293
In welchem Umfang ein Unternehmen unter Nutzung der Begünstigungsregeln der §§ 13a, 13b, 13c und § 28a ErbStG ohne eine Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung auf die nächste Generation übertragen werden kann, hängt letztlich vor allem davon ab, ob und inwieweit im Unternehmen nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen existiert. Zum Verwaltungsvermögen gehören nach § 13b Abs. 4 ErbStG zur Nutzung überlassene Grundstücke (Nr. 1), nicht gepoolte Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligungsquote von 25 % oder weniger (Nr. 2), typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände (Nr. 3), Wertpapiere (Nr. 4) und Finanzmittel (Nr. 5), wobei Finanzmittel nur als Verwaltungsvermögen anzusetzen sind, soweit sie nach einer Saldierung mit Schulden 15 % des gemeinen Werts des Unternehmens übersteigen (Freibetrag).
Rz. 294
Identifiziertes Verwaltungsvermögen kann in einem weiteren Schritt mit Schulden saldiert werden, soweit die Schulden noch nicht mit Finanzmitteln saldiert wurden (§ 13b Abs. 6 ErbStG). Verbleibt auch danach noch ein positiver Bestand an Verwaltungsvermögen, ist dieses im Umfang von 10 % des um den ermittelten Nettowert des Verwaltungsvermögens geminderten Unternehmenswertes als "unschädliches Verwaltungsvermögen" anzusehen, das an einer steuerlichen Verschonung teilhaben kann (§ 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG). Die Mitbegünstigung gilt nach § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG jedoch nicht für junge Finanzmittel und junges Verwaltungsvermögen (Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb im Zeitpunkt des Übergangs weniger als 2 Jahre zuzurechnen sind). Junge Finanzmittel und junges Verwaltungsvermögen sind stets voll stpfl.
Rz. 295
In mehrstufigen Beteiligungsstrukturen ist das Verwaltungsvermögen mittels Verbundvermögensaufstellung zu ermitteln (§ 13b Abs. 9 ErbStG). Die Verbundvermögensaufstellung kommt zur Anwendung, wenn zum begünstigungsfähigen Vermögen unmittelbar oder mittelbar Anteile an Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im In- oder Ausland gehören. Dabei sind die gemeinen Werte der diesen Beteiligungen quotal zuzurechnenden Vermögensgegenstände in der Verbundvermögensaufstellung anzusetzen und nicht die gemeinen Werte der Beteiligung. Eine Mindestbeteiligungsquote besteht nur bei Kapitalgesellschaften, wonach eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nur miteinzubeziehen ist, wenn die unmittelbare Beteiligungsquote mehr als 25 % beträgt. Andernfalls liegt automatisch Verwaltungsvermögen in Höhe des gemeinen Werts der Beteiligung vor (§ 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG). Auf jeder Beteiligungsstufe sind das Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG), das junge Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG), die Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG), die jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG) und die Schulden zu erfassen. Die Berechnung des begünstigten Vermögens findet nicht auf jeder Ebene statt, da diese bei der Veranlagung zur Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu erfolgen hat.
Rz. 296
Es ist erforderlich, die Zusammensetzung des Betriebsvermögens im Vorfeld der Unternehmensnachfolge zu analysieren, um den Umfang der am Stichtag voraussichtlich vorhandenen "schädlichen Vermögensteile" quantifizieren und ggf. optimieren zu können. So bietet es sich an, entsprechendes Vermögen vor dem Stichtag umzuschichten, z. B. durch Verkauf von nicht begünstigtem Vermögen und die anschließende Reinvestition in begünstigungsfähiges Vermögen, Erhöhung der Beteiligung an Kapitalgesellschaften, Errichtung eines Wohnungsunternehmens durch Zusammenfügung von Immobilien in einem Unternehmen, Vermeidung von Großerwerben bei einem Erwerber mit hohem verfügbarem Vermögen.