Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
2.1 Festsetzungszeitraum
Rz. 2
Der Festsetzungszeitraum umfasst das Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zulage erstmalig vorliegen und die darauffolgenden Kalenderjahre bis zum Ende des Förderzeitraums. Er beträgt somit maximal 8 Jahre, kann aber in den Fällen kürzer sein, in denen erst nach Ablauf des Kalenderjahrs der Anschaffung oder Herstellung (grds. Beginn des Förderzeitraums) die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage hinzutreten (z. B. späterer Beginn der Eigennutzung; Unterschreiten der Einkunftsgrenze erst in einem späteren Zweijahreszeitraum). In den Folgeobjektfällen umfasst der Festsetzungszeitraum regelmäßig weniger als 8 Jahre.
Da die Zulage für den ganzen Förderungszeitraum festgesetzt wird, kann der Stpfl. bei Bestandskraft des Bescheids auf die Zulage nicht mehr verzichten, um die Zulage für ein günstigeres Objekt zu beantragen. Höchstrichterlich ungeklärt ist jedoch weiterhin, ob die im Zulagenbescheid getroffene Regelung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung oder aber als Sammlung mehrerer Verwaltungsakte für ein Förderjahr anzusehen ist.
2.2 Festsetzungszeitpunkt
Rz. 3
Die Festsetzung der Zulage ist frühestens in dem Zeitpunkt möglich, in welchem sämtliche Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme vorliegen.
2.3 Maßgebliche Verhältnisse
Rz. 4
Für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 EigZulG und die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 EigZulG sind die Verhältnisse maßgebend, die im Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung des Förderobjekts zu eigenen Wohnzwecken vorgelegen haben. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich genannt, dürfte dies auch für die sog. Öko-Zulage nach § 9 Abs. 3 EigZulG gelten.
Rz. 5
Sind im Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung noch nicht alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zulage erfüllt (z. B. erst späteres Unterschreiten der Einkunftsgrenze; "anfänglicher Objektverbrauch", der durch spätere Eheschließung "beseitigt" wird), kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die restlichen Voraussetzungen hinzutreten. Im Fall des späteren Unterschreitens der Einkunftsgrenze bedeutet dies, dass die "restlichen Voraussetzungen" mit Beginn des sog. Erstjahres vorliegen.
2.4 Festsetzungsfrist
Rz. 6
Die Festsetzung selbst muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Festsetzung (aber auch deren Änderung, Aufhebung oder Berichtigung) nicht mehr möglich. Maßgebend sind insoweit die Vorschriften der AO (§ 15 Abs. 1 S. 1 EigZulG), ergänzt durch § 11 Abs. 1 S. 4 und 5 EigZulG.
Rz. 7
Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch auf die Zulage erstmalig entstanden ist.
Rz. 8
Ein Hinausschieben des Beginns der Frist (sog. Anlaufhemmung) sieht das Gesetz bei erstmaliger Festsetzung nicht vor. § 170 Abs. 2 AO findet insoweit keine Anwendung, weil im Zusammenhang mit der Zulage keine Verpflichtung besteht, eine Steuererklärung einzureichen. Die Tatsache, dass die Gewährung der Zulage antragsgebunden ist, erfüllt nicht den Tatbestand der Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung.
Rz. 9
Für Aufhebungen, Änderungen oder Berichtigungen nach § 129 AO (Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten) vorangegangener Festsetzungen gelten jedoch Besonderheiten. Der Beginn der Festsetzungsfrist wird in diesen Fällen auf den Ablauf des Kalenderjahrs hinausgeschoben, in dem der Antrag auf Zulage gestellt worden ist. Damit soll sichergestellt werden, dass für Korrekturen ebenfalls ein hinreichend langer Zeitraum zur Verfügung steht. Des Weiteren besteht im Hinblick auf die Mitteilungspflicht nach § 12 Abs. 2 EigZulG eine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO; die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Mitteilung dem Finanzamt zugegangen ist.
Rz. 10
Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.
Rz. 11
Für das Ende der Frist können jedoch sog. Ablaufhemmungen eintreten, die das Fristende hinausschieben und damit die Frist als solche verlängern. Dies gilt insbesondere für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 S. 1 AO. Der Ablauf der Frist ist hiernach solange gehemmt, wie über einen vor Fristablauf gestellten Antrag auf Gewährung oder Änderung der Zulage noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.
Rz. 12
Daneben gelten die besonderen Ablaufhemmungen nach § 11 Abs. 1 S. 4 und 5 EigZulG. Nach S. 4 endet die Festsetzungsfrist für die EigZul nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die ESt des Erstjahrs und des Vorjahrs i. S. d. § 5 EigZulG. Diese Koppelung an die Festsetzungsfrist der ESt dieser Kalenderjahre hat ihren Grund darin, dass eine spätere Änderung der Einkünfte – z. B. im Zusammenhang mit der Durchführung einer Betriebsprüfung – auch für die Zulagengewährung von Bedeutung sein kann.
Rz. 13
Diese Koppelung ist nur für diejenigen Kalenderjahre von Bedeutung, nach denen das Unter- oder Überschreiten der Einkunftsgren...