Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Rz. 14
Grundsätzlich wird die Zulage nur einmal, und zwar zu Beginn des Förderzeitraums, festgesetzt. Da sie aber andererseits dem Grunde und der Höhe nach vom Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen im jeweiligen Kalenderjahr abhängig ist, bedarf es einer Änderung der bisherigen Festsetzung, wenn sich die für die Zulage maßgeblichen Verhältnisse im Verlauf des Förderzeitraums nachträglich geändert haben. Die Rechtsgrundlage hierfür besteht in § 11 Abs. 2 EigZulG. Voraussetzung ist, dass sich eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse auf die Höhe der Zulage nach
§ 9 Abs. 2 EigZulG oder auf die Anzahl der nach § 9 Abs. 5 EigZulG bisher berücksichtigten Kinder auswirkt.
Rz. 15
Haben sich die maßgeblichen Verhältnisse einerseits nach dem Zeitpunkt, für den die erstmalige Festsetzung vorzunehmen ist, andererseits aber vor dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Vornahme geändert, sollen die Änderungen nach Auffassung der Finanzverwaltung gleichwohl nicht in der erstmaligen, sondern in einer – ggf. gleichzeitig vorzunehmenden – Neufestsetzung verarbeitet werden (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 69).
Rz. 16
Eine Neufestsetzung kommt hiernach nicht in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Umstände nicht geändert haben, sondern lediglich erst nachträglich bekannt geworden sind. Sie kommt ferner nicht in Betracht, wenn der bisherigen Festsetzung eine fehlerhafte Rechtsauffassung zugrunde liegt oder die bisherige Rechtsauffassung sich gewandelt hat. Letztlich ist eine Neufestsetzung nicht erforderlich, wenn sich zwar für die Zulage bedeutsame Verhältnisse geändert haben (z. B. die Höhe der Bemessungsgrundlage oder eine Veränderung der Wohnverhältnisse), die Änderung jedoch tatsächlich ohne Auswirkung auf die Zulage geblieben ist.
Rz. 17
Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 EigZulG nimmt zwar auf § 9 Abs. 2 und 5 EigZulG, nicht aber auch auf Abs. 3 (Öko-Zulage) Bezug. Gleichwohl wird auch hier aus Gründen der Einheitlichkeit davon auszugehen sein, dass die Regelungen des § 11 Abs. 2 EigZulG auch auf die sog. Öko-Zulage Anwendung finden.
Rz. 18
Nach § 11 Abs. 2 S. 2 EigZulG wirkt die Neufestsetzung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung von der bisherigen Zulage ergibt. Nach dem Wortlaut differenziert sie nicht danach, ob die Neufestsetzung zu einer Erhöhung oder zu einer Ermäßigung bzw. dem Wegfall der Zulage führt. Sie ist unproblematisch, soweit die Abweichung zu einer Erhöhung der Zulage führt. Im Fall der Ermäßigung bzw. des Wegfalls erscheint sie jedoch zweifelhaft. Dies wird besonders deutlich im Kontext mit der Regelung des Abs. 3. Dort ist durchgängig geregelt, dass beim Wegfall von Voraussetzungen – anders als in Abs. 2 – die Rechtsfolgen erst im folgenden Kalenderjahr, bei Wiedereintreten der Voraussetzungen die Rechtsfolgen jedoch – ebenso wie in Abs. 2 – bereits in demselben Jahr eintreten.
Rz. 19
Ein sachlicher Grund für eine differenzierende Rechtsfolgenregelung zwischen Abs. 2 und Abs. 3 im Fall der Verminderung oder des Wegfalls der Zulage ist nicht erkennbar. Zudem bestünden bei differenzierenden Rechtsfolgen Friktionen im Verhältnis zu § 10 EigZulG. Im Fall des § 11 Abs. 2 EigZulG wäre die zu § 10 EigZulG im Widerspruch stehende Folge, dass der zu Beginn des Kalenderjahrs entstandene Anspruch dem Grunde und der Höhe nach noch unter dem Vorbehalt des unveränderten Fortbestands der Anspruchsvoraussetzungen während des gesamten Kalenderjahres steht. Im Ergebnis wird daher davon auszugehen sein, dass auch im Fall der Verminderung bzw. des Wegfalls der Zulage nach § 11 Abs. 2 EigZulG die Rechtsfolgen erst im darauf folgenden Kalenderjahr eintreten.