Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
2.1 Gegenstand der Förderung
Rz. 2
Gegenstand der Förderung ist die Anschaffung eines Geschäftsanteils i. S. d. § 7 Nr. 1 GenG an einer Wohnungsbaugenossenschaft. Geschäftsanteil ist hiernach der Betrag, bis zu dem sich satzungsgemäß das einzelne Mitglied mit einer Einlage an der Genossenschaft beteiligen kann; das Genossenschaftsstatut kann auch den Erwerb mehrerer Geschäftsanteile zulassen.
Zur Finanzierung des Genossenschaftsanteils darf der Anspruch auf die EigZul nicht an die Genossenschaft abgetreten werden. Auch eine Darlehensgewährung durch die Genossenschaft zu diesem Zweck ist unzulässig.
Rz. 3
Die Förderung war bis Vz 2003 (d. h. bis zu einem Beitritt zu der Genossenschaft bis zum 31.12.2003) nicht davon abhängig, dass das Genossenschaftsmitglied eine der Genossenschaft gehörende Wohnung während des Förderzeitraums bewohnt.
Tritt der Anspruchsberechtigte einer Genossenschaft nach dem 31.12.2003 bei, ist Voraussetzung für die Zulagengewährung, dass der Anspruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Es muss sich um eine Wohnung aus dem Bestand der Genossenschaft handeln, für deren Geschäftsanteile die EigZul gezahlt wird. Nutzt der Berechtigte im Zeitpunkt der Festsetzung der EigZul noch keine Wohnung dieser Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken, ist die EigZul vorläufig nach § 165 AO festzusetzen.
Rz. 4
Der Geschäftsanteil ist begrifflich von dem (tatsächlichen) Geschäftsguthaben abzugrenzen. Bei Letzterem handelt es sich um die auf den Geschäftsanteil geleistete Einlage, vermehrt um Gewinngutschriften und vermindert um Verluste.
Rz. 5
Der Geschäftsanteil als solcher (nicht: das Geschäftsguthaben) muss die Mindesthöhe von 5.113 EUR (bis Vz 2003) bzw. 5.000 EUR (ab Vz 2004) erreichen oder überschreiten. Abzustellen ist hierbei auf den einzelnen Geschäftsanteil. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn mehrere selbstständige Anteile erworben worden sind; eine Auffüllung durch Hinzuerwerb ist nicht zulässig (zur Ausnahme hiervon Rz. 8).
2.2 Erwerbsvorgang
Rz. 6
Für den Erwerb eines Geschäftsanteils gelten die Vorschriften der §§ 15ff. GenG. Erforderlich sind hiernach eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung sowie die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft. Bestehen bei der Beitrittserklärung oder der Zulassung Mängel, die deren Wirksamkeit betreffen, liegt kein Erwerb eines Geschäftsanteils vor. Ggf. ist eine erneute, mangelfreie Erklärung abzugeben und Zulassung zu erklären.
Der Geschäftsanteil wird erworben
- im Fall der Gründung als Gründungsmitglied,
- bei bereits bestehender Genossenschaft durch Beitritt oder Übernahme weiterer Geschäftsanteile.
2.3 Objektverbrauch
Rz. 7
Mit der Verwendung des Worts "einmal" in S. 1 hat der Gesetzgeber einen gesonderten Objektverbrauch für den Bereich des § 17 EigZulG normiert. Jeder Stpfl. kann die Anteilsförderung für sich (nur) einmal im Leben in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für Ehegatten. Jedoch finden die Regelungen des § 6 EigZulG in diesem Zusammenhang keine Anwendung:
- Erwerben Ehegatten jeder für sich einen Anteil (der gemeinschaftliche Erwerb nur eines Anteils ist rechtlich nicht möglich), werden diese nicht zu einem Förderobjekt zusammengefasst.
- Erwirbt einer der Ehegatten zwei Anteile an derselben Genossenschaft (ohne dass ein "Paketerwerb" vorliegt) oder an verschiedenen Genossenschaften, können diese auch unter den Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG nicht wie ein Förderobjekt behandelt werden. Gefördert werden kann daher nur einer der beiden Anteile.
Rz. 8
Werden mehrere selbstständige Anteile an derselben Genossenschaft in einem rechtlich und tatsächlich einheitlichen Vorgang erworben (Paketerwerb, z. B. im Rahmen der Gründung der Genossenschaft), gelten diese (ausnahmsweise) steuerlich als nur ein Anteil. Sie können deshalb in ihrer Zusammenfassung gefördert werden und unterliegen nur in ihrer Zusammenfassung dem Objektverbrauch. Von Bedeutung ist diese zulässige Zusammenfassung insbesondere dann, wenn die erforderliche Mindesthöhe des Geschäftsanteils nicht einzeln, sondern nur in der Zusammenfassung erreicht wird.
Rz. 9
Der Objektverbrauch nach § 17 EigZulG ist gegenüber dem allgemeinen Objektverbrauch nach § 6 EigZulG unabhängig und eigenständig. Hieraus folgt, dass ein Objektverbrauch nach § 6 EigZulG nicht die Inanspruchnahme einer Förderung nach § 17 EigZulG hindert und umgekehrt, dass aber die Inanspruchnahme beider Förderungen zu einer Anrechnung der Anteilsförderung nach §...