Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
4.1 Allgemeines
Rz. 29
Anschaffung bedeutet den entgeltlichen Erwerb der Wohnung, i. d. R. durch rechtsgeschäftlichen Erwerb. Der Anspruchsberechtigte muss die Anschaffungskosten getragen haben (Rz. 24). Es darf sich aber nicht um eine mittelbare Grundstücksschenkung handeln, bei der der Geldbetrag mit der insoweit klaren und eindeutigen Abrede geschenkt wird, dass der Gegenstand der Schenkung ein bestimmtes zu erwerbendes Grundstück sein soll. In diesem Fall hat der Anspruchsberechtigte die Anschaffungskosten nicht getragen.
Der Erwerb im Weg der Zwangsversteigerung fällt ebenfalls hierunter. Die Umwandlung eines im Miteigentum stehenden Gebäudes in Eigentumswohnungen mit der Folge, dass die bisherigen Miteigentümer nunmehr jeweils Alleineigentum an einer Eigentumswohnung erwerben, ist kein entgeltlicher Erwerbsvorgang.
Rz. 30
Bei Eigentumsübergang im Weg der Erbfolge liegt ebenso wie bei der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge keine Anschaffung vor. Jedoch kann der Erbe die Zulage bis zum Ende des Förderzeitraums weiter erhalten, sofern er in seiner Person die Fördervoraussetzungen erfüllt. Das gilt auch, wenn der Erblasser wegen der Objektbeschränkung nicht anspruchsberechtigt war.
Rz. 31
Besteht zunächst eine Erbengemeinschaft, können die Miterben die Zulage anteilig weiter erhalten, soweit sie jeweils in ihrer Person die übrigen Voraussetzungen (insbesondere Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, kein Objektverbrauch) erfüllen. Der Ausfall der Förderung bei einem der Miterben führt nicht zu einer anteilmäßigen Erhöhung der Zulage bei den übrigen Miterben (zur Erbauseinandersetzung Rz. 37; zum Erbfall zwischen Ehegatten § 6 EigZulG Rz. 32f.).
4.2 Teilentgeltlicher Erwerb
Rz. 32
Es ist nicht erforderlich, dass der Verkehrswert der Wohnung und das Entgelt sich der Höhe nach decken. Unter den Begriff der Anschaffung fällt auch ein sog. teilentgeltlicher Erwerb. Anders als bei dem Erwerb eines Miteigentumsanteils an der Wohnung führt der teilentgeltliche Erwerb nicht zu einer anteiligen Kürzung des Fördergrundbetrags.
4.3 Unentgeltlicher Erwerb
Rz. 33
Eine Anschaffung liegt nicht vor in den Fällen des unentgeltlichen Erwerbs, z. B. im Rahmen einer Schenkung (vgl. Rz. 29), einer (vorweggenommenen) Erbfolge oder eines Vermächtnisses. Jedoch kann es im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge oder einer Erbauseinandersetzung zu teilentgeltlichen Erwerben kommen. So können z. B. Anschaffungskosten durch die Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge auch dann entstehen, wenn die im Privatvermögen gehaltene Wohnung zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung (HöfeO) gehört.
Unentgeltlich ist auch ein Erwerb, wenn ein Kaufpreis an eine nahe stehende Person gezahlt wird, dieser aber aufgrund eines Gesamtplans an den Käufer zurückgeschenkt wird.
Rz. 34
Unentgeltlicher Erwerb liegt auch in den Fällen der sog. mittelbaren Grundstücksschenkung vor. Hierbei handelt es sich um die schenkweise Übertragung eines Geldbetrags, dessen Verwendung durch den Beschenkten im Schenkungsvertrag genau festgelegt und ausschließlich auf den Erwerb eines ganz bestimmten Objekts gerichtet ist. Hat hingegen der Beschenkte den Geldbetrag ohne eine derartige Zweckbindung erhalten und verwendet er den Betrag zum Erwerb einer Wohnung, erwirbt er diese entgeltlich.
Eine Zweckbindung mit der Folge des unentgeltlichen Wohnungserwerbs liegt auch dann vor, wenn der Schenker den vom Erwerber geschuldeten Kaufpreis auf das im Kaufvertrag angegebene Notaranderkonto oder auf das Konto des Veräußerers überweist. Wird ein Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen mangels Fremdvergleich nicht anerkannt, kann der zugewendete Betrag eine mittelbare Grundstücksschenkung bewirken.
Überweist der Schenker nur einen Teil des Kaufpreises, gilt der Teil der Wohnung als unentgeltlich erworben, der dem Verhältnis des zugewendeten Betrags zum Gesamtkaufpreis entspricht. In diesem Fall liegt ein teilentgeltlicher Erwerb vor.
Rz. 35
Soweit dem unentgeltlichen Erwerber Aufwendungen entstehen, die mit der Übertragung des Objekts auf ihn in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (z. B. Notar- oder Grundbuchgebühren und andere Nebenkosten), handelt es sich nicht um Anschaffungskosten, weil sie nicht eine Gegenleistung für das übertragene Vermögen darstellen.