Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
6.1 Allgemeines
Rz. 45
Nicht gefördert werden Wohnungen, die
- im Ausland belegen sind (s. aber Rz. 46),
- baurechtswidrig errichtet worden sind,
- in Ferien- oder Wochenendgebieten belegen sind,
- im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzt werden,
- der Nutzungswertbesteuerung unterliegen,
- vom Ehegatten während des Vorliegens der Zusammenveranlagungsvoraussetzungen erworben worden sind.
6.2 Wohnungen im Ausland
Rz. 46
Die Wohnungsförderung ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes auf im Inland belegene Objekte beschränkt. Diese Regelung ist jedoch nach der Rspr. nicht mehr haltbar. Denn sie verstößt gegen die Art. 18, 39 und 43 EG, indem sie die Förderung von in einem anderen Mitgliedstaat belegene Wohnungen ausschließt. Das BMF hat dementsprechend reagiert und angeordnet, dass abweichend von der gesetzlichen Regelung auch die Herstellung oder Anschaffung von in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen Häusern bzw. Eigentumswohnungen begünstigt ist, sofern der Anspruchsberechtigte
- unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 2 und 3 EStG ist oder
- unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. d. Art. 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaft (Wohnsitzverlegung durch Beamte und sonstige Bedienstete der EU in einen anderen Mitgliedstaat der EU) ist.
Darüber hinaus wird die Eigenheimzulage für in Mitgliedstaaten des EWR belegene Objekte gewährt, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat Auskünfte erteilt werden, die für die Durchführung der Besteuerung erforderlich sind; dies betrifft Norwegen und Island.
Rz. 46a
Die erweiterte Auslegung von § 2 S. 1 EigZulG betrifft unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 EStG nicht. Allerdings ist beim BFH ein Revisionsverfahren (Az. IX R 20/09) anhängig, in dem streitig ist, ob auch ein nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt Steuerpflichtiger für ein in einem anderen Mitgliedstaat belegenes Objekt die Eigenheimzulage erhalten kann. Die Vorinstanz (FG Baden-Württemberg v. 23.4.2009, 3 K 3441/08, EFG 2009, 1279 hatte einem nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Erstwohnsitz im Inland Eigenheimzulage für sein in Griechenland belegenes Zweitobjekt zugebilligt.
6.3 Baurechtswidrig errichtete Wohnungen
Rz. 47
Wohnungen sowie Ausbauten oder Erweiterungen an Wohnungen werden nicht gefördert, sofern sie vom Antragsteller baurechtswidrig errichtet worden sind. Zwar enthält das Gesetz kein ausdrückliches Verbot. Nach Auffassung von Rspr. und Finanzverwaltung ergibt sich das Erfordernis einer baurechtskonformen Errichtung von Wohnraum jedoch aus dem Begriff der Wohnung selbst, wonach diese nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sein muss, sowie aus dem Sinn und Zweck der Förderung, der in der Förderung der Schaffung von Wohnraum, der Vermögensbildung und der privaten Altersvorsorge besteht.
Rz. 48
Die Förderung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Errichtung des Objekts zwar materiell-rechtlich dem Baurecht entspricht, die erforderliche Baugenehmigung jedoch mangels Antrags nicht erteilt worden ist. Dass der Gesetzgeber insoweit auf den formellen Akt der Baugenehmigung abstellt, lässt sich indirekt aus den Anwendungsvorschriften des § 19 EigZulG ableiten. Nach dessen Abs. 4 gilt bei genehmigungspflichtigen Bauten als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt worden ist. Ist ein solcher Antrag nicht gestellt worden, ist rechtstechnisch auch nicht mit der Herstellung begonnen worden. Hinzu kommt, dass es nicht Aufgabe der Finanzverwaltung sein kann, die materielle Rechtmäßigkeit des errichteten Baus zu überprüfen.
Rz. 49
Als Konsequenz aus dem formellen Erfordernis der Baugenehmigung ergibt sich in den Fällen, in denen die Baugenehmigung erst nachträglich erteilt worden ist, dass die Förderung nur noch für den restlichen Förderzeitraum in Anspruch genommen werden kann. Da es auf die Frage, ob die materiell-rechtliche Baurechtmäßigkeit von Anfang an vorgelegen hat, in diesem Zusammenhang nicht ankommt, stellt eine dies bestätigende Baugenehmigung auch kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AO zur Änderung eines bestandskräftigen Bescheids über die Ablehnung der Förderung dar.
Rz. 50
Tritt nach Baurecht an die Stelle einer Baugenehmigung die Bauanzeige, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, sofern die zuständige Behörde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist keine Einwendungen erhoben hat.
Rz. 51
Die materielle Baurechtmäßigkeit kann der Bauherr regelmäßig durch Vorlage der Baugenehmigung oder – falls diese nicht erforderlich ist – durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweisen. Die Nichtbeanstandung bei der Bauabnahme genügt den Anforderungen an diesen Nachweis nicht.
Rz. 51a
Andere Grundsätze gelten, wenn...