Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
3.1 Allgemeines
Rz. 6
Eigennutzung i. S. d. Förderung nach dem EigZulG liegt auch dann vor, wenn eine Wohnung bzw. ein Ausbau oder eine Erweiterung vom Eigentümer unentgeltlich an seine Angehörigen i. S. d. § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen wird. In den Fällen des Miteigentums muss die Wohnung an Angehörige eines Miteigentümers überlassen werden.
3.2 Angehörige
Rz. 7
Angehörige i. S. d. § 15 AO sind
- Verlobte,
- Ehegatten, auch geschiedene Ehegatten,
- Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel),
- Geschwister, Halbgeschwister,
- Neffen und Nichten (nicht aber Neffen und Nichten untereinander, also nicht Cousin und Cousine),
- Ehegatten der eigenen Geschwister und Geschwister des eigenen Ehegatten,
- Onkel und Tanten,
- Pflegeeltern und Pflegekinder.
3.3 Nutzungsüberlassung
Rz. 8
Die Rechtsgrundlage für die Nutzungsüberlassung spielt keine Rolle. Es kann sich hier um ein obligatorisches (z. B. Leihvertrag) oder um ein dingliches Recht (z. B. dingliches Wohnrecht) handeln. Stets muss es sich dabei jedoch um eine Überlassung handeln. Daran fehlt es in den Fällen der Vereinbarung eines Vorbehaltsrechts. Veräußert der bisherige Eigentümer ein Objekt unter Vorbehalt eines Nutzungsrechts an einen Angehörigen, liegt aus der Sicht des Erwerbers keine Überlassung vor. Denn der Veräußerer behält von vornherein einen Teil seiner bisherigen umfassenden Eigentumsrechte zurück, der nunmehr Rechtsgrundlage für die weitere Nutzung durch ihn ist. Der Nutzungsberechtigte muss daher seine Berechtigung unmittelbar vom Eigentümer ableiten.
Rz. 9
Die Überlassung muss zu eigenen Wohnzwecken des Nutzenden geschehen. Das ist der Fall, wenn sich der Angehörige in der Wohnung aufhält. Dabei ist es unschädlich, wenn dieser seine eigenen Angehörigen (z. B. Ehegatte, Kinder) mit in die Wohnung aufnimmt. Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Angehörige nicht zur Haushaltsgemeinschaft des Anspruchsberechtigten gehört, sondern in der ihm überlassenen Wohnung einen eigenen Haushalt führt. Wird die überlassene Wohnung teilweise auch zu anderen als Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage der Förderung entsprechend zu mindern.
3.4 Unentgeltliche Überlassung
Rz. 10
Unentgeltlichkeit bedeutet, dass für die Nutzungsüberlassung als solche keine Gegenleistungen erbracht werden. Dies gilt auch für einmalige Leistungen wie z. B. Übernahme von Bau-, Umbau- oder Instandhaltungskosten durch den Nutzenden, wenn diese mit einer Nutzungsvereinbarung verknüpft sind. Dagegen ist die 15 Jahre vor Erstellung eines Förderobjekts erfolgte Freigabe einer Altenteilerwohnung keine Gegenleistung für die Überlassung einer neu geschaffenen Wohnung. Zulagenschädlich kann auch ein zinsverbilligtes Darlehen des Nutzenden an den Eigentümer sein, wenn die Zinsverbilligung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung steht, sowie eine wechselseitige Wohnungsüberlassung.
Rz. 11
Die Nutzungsüberlassung muss voll unentgeltlich sein. Bei teilentgeltlicher Nutzungsüberlassung ist die Inanspruchnahme der Zulage durch den Überlassenden ausgeschlossen.
Rz. 12
Die Bezahlung der laufenden verbrauchsabhängigen und umlagefähigen Betriebskosten durch den Nutzenden ist keine Gegenleistung für die eigentliche Nutzungsüberlassung. Eine Überlassung an den geschiedenen Ehegatten ist aber nicht unentgeltlich, wenn sich dadurch der Anspruch auf Barunterhalt des Ehegatten mindert.