Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Rz. 8
Bei dem sog. Folgeobjekt kann es sich um eine Wohnung oder, bis Vz 2003, um einen Ausbau bzw. eine Erweiterung i. S. d. § 2 EigZulG handeln, deren Eigentümer bzw. Miteigentümer der Anspruchsberechtigte ist.
Rz. 9
Folgeobjekt ist dagegen nicht
- der Erwerb eines weiteren Miteigentumsanteils zu einem bereits vorhandenen Anteil an demselben Objekt,
- bis Vz 2003 der Ausbau oder die Erweiterung an einer Wohnung, für die der Anspruchsberechtigte eine Förderung in Anspruch genommen hat.
In beiden vorstehenden Fällen scheitert die Folgeobjektfähigkeit daran, dass eine Beendigung der Eigennutzung des "Erstobjekts" nicht gegeben ist.
Rz. 10
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Restförderung bis zum Erreichen der vollzeitigen Förderung kann jedoch nicht mit beliebig vielen Objekten fortgesetzt werden, sondern ist auf die Fortsetzung mit einem weiteren Objekt begrenzt (keine Drittobjektförderung). Wird auch mit dem zweiten Objekt – Folgeobjekt – die volle Ausschöpfung des Förderzeitraums noch nicht erreicht, verbleibt es insoweit bei einem verkürzten Förderzeitraum (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 42).
Rz. 11
Kehrt der Anspruchsberechtigte nach Inanspruchnahme der Folgeobjektregelung, aber noch vor Ablauf des ursprünglichen Förderzeitraums für das Erstobjekt in dieses wieder zurück, handelt es sich nicht um ein "drittes Objekt", sondern um eine Rückkehr zum Erstobjekt. Damit lebt die EigZul-Berechtigung für das Erstobjekt wieder auf, d. h. die EigZul kann für den noch nicht abgelaufenen Förderzeitraum des Erstobjekts in Anspruch genommen werden (BFH v. 29.11.2000, X R 15/98, BFH/NV 2001, 690, BStBl II 2001, 755; BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 42).
Rz. 12
Ehegatten, die die Förderung für zwei Objekte in Anspruch nehmen können, können dementsprechend zwei Erstobjekte haben. Bei bisheriger Förderung nur eines Objekts besteht im Fall des Beginns der Eigennutzung eines weiteren Objekts vor Ablauf des Erstobjekt-Förderzeitraums ein Wahlrecht, ob das zweite Objekt als zweites Erstobjekt oder als Folgeobjekt des bisher geförderten Objekts behandelt werden soll (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 46).
Rz. 13
Grundsätzlich muss das Wahlrecht zu Beginn der Förderung des zweiten Objekts ausgeübt werden. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich aus der verfahrensrechtlichen Regelung des § 11 Abs. 1 S. 1 EigZulG (wonach die jährliche Zulage bereits von vornherein für den gesamten Förderzeitraum festgesetzt wird) i. V. m. der Tatsache, dass weder das EigZulG noch die AO eine Änderungsmöglichkeit bestandskräftiger Bescheide aus Anlass eines subjektiven Wechsels von der Zweitobjekt- zur Folgeobjektförderung und umgekehrt eröffnet (keine Änderung eines rechtmäßigen Bescheids in einen anderen rechtmäßigen Bescheid).
Rz. 14
Allerdings vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass jedenfalls ein Wechsel von der Folgeobjekt- zur Zweitobjektförderung gleichwohl möglich sei. Der Grund soll darin liegen, dass die Fortsetzung der Förderung über den Folgeobjektzeitraum hinaus nicht unbedingt eine Änderung des bisherigen Bescheids erfordere, sondern auch auf der Grundlage eines weiteren, ausschließlich den anschließenden Zeitraum betreffenden und damit insoweit erstmaligen Bescheids erfolgen könne. Der zuerst erlassene Bescheid entfalte über seine Geltungsdauer hinaus keine negative Bindungswirkung (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 46). Wählen die Ehegatten dagegen die Zweitobjektförderung und ist der Zulagenbescheid bestandskräftig, ist ein Umsteigen auf die Folgeobjektförderung nicht mehr zulässig, da dies eine Änderung des nicht mehr änderbaren Zulagenbescheids über die Zweitobjektförderung voraussetzen würde (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 47).
Rz. 15
Die Frage, ob eine Förderung für ein Folge- oder ein Zweitobjekt vorliegt, ist auch von Bedeutung für den Beginn dieser Förderung. Während § 7 S. 1 und S. 3 Hs. 2 EigZulG bei der Folgeobjektförderung zeitliche Überschneidungen bei der Anschlussförderung ausschließen, kann sich bei der Zweitobjektförderung bereits für das Jahr des Wechsels der Eigennutzung von dem einen zu dem anderen Objekt eine Förderungsmöglichkeit für das Zweitobjekt – und damit eine Parallelförderung beider Objekte – ergeben.