Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
6.1 Allgemeines
Rz. 28
Die sog. Kinderzulage nach Abs. 5 kann in Anspruch genommen werden, wenn
- der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte für das jeweilige Förderjahr zumindest für einen Monat Kindergeld, Leistungen nach § 65 Abs. 1 S. 1 EStG oder einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG erhält und
- das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat.
Dagegen ist nicht Voraussetzung, dass das Kind in dem geförderten Objekt wohnt.
Entfällt der Anspruch auf Kindergeld oder den Freibetrag und damit auch der Anspruch auf die Kinderzulage für das gesamte Kalenderjahr, weil die Einkünfte des Kindes die Einkunftsgrenze übersteigen, ist die EigZul ab diesem Zeitpunkt neu (niedriger) festzusetzen.
6.2 Umfang der Förderung
Rz. 29
Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, jährlich 767 EUR (bis Vz 2003) bzw. 800 EUR (ab Vz 2004). Erhalten Ehegatten die EigZul für zwei Objekte gleichzeitig, hat jeder Ehegatte Anspruch auf die volle Kinderzulage.
Rz. 30
Für Miteigentümer, die jeweils in ihrer Person die Voraussetzungen sowohl für die EigZul als auch für die Kinderzulage desselben Kindes erfüllen, wird die Kinderzulage jeweils halbiert. Erfüllt hingegen nur ein Elternteil die Voraussetzungen für die EigZul, kann der andere Elternteil die Kinderzulage in vollem Umfang erhalten.
Rz. 31
Zur Anrechnung der Kinderzulage für Genossenschaftsanteile (Abs. 5 S. 6) vgl. Rz. 13ff. Die Anrechnung der Kinderzulage bildet gegenüber der Anrechnung des Fördergrundbetrags einen selbstständigen Anrechnungsbereich.
6.3 Haushaltszugehörigkeit
Rz. 32
Die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Anspruchsberechtigten ist gegeben, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Anspruchsberechtigten dessen Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb der Wohnung aufhält. Die Haushaltszugehörigkeit setzt aber voraus, dass der Aufenthalt des Kinds bei dem Anspruchsberechtigten die Dauer der üblichen Besuche in den Ferien oder im Urlaub überschreitet; von einem Überschreiten ist regelmäßig auszugehen, wenn der Aufenthalt 6 Wochen übersteigt. Der Aufenthalt muss nicht zusammenhängend, er kann auch tageweise sein.
Es genügt, wenn die Haushaltszugehörigkeit im Zeitpunkt der Anschaffung oder irgendwann während des bisherigen Förderzeitraums vorgelegen hat; es muss sich jedoch um einen Zeitpunkt handeln, in dem sämtliche Fördervoraussetzungen für die Grundförderung vorgelegen haben. Der Wegfall der Haushaltszugehörigkeit im späteren Verlauf des Förderzeitraums ist unschädlich. Dies gilt jedoch nicht für ein Folgeobjekt, wenn die Voraussetzungen der Haushaltszugehörigkeit nur beim Erstobjekt, nicht aber auch beim Folgeobjekt vorgelegen haben.