Prof. Dr. Alexander Kratzsch
Rz. 1
Durch Art. 31 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) v. 23.6.1993 wurde zum 1.1.1995 erneut ein Solidaritätszuschlag eingeführt, nachdem der vom 1.7.1991 bis 30.6.1992 befristete SolZ ausgelaufen war. Seiner Rechtsnatur nach ist der SolZ eine Ergänzungsabgabe zur ESt und KSt nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG. Er ist eine selbstständige Steuer, nicht Teil der ESt oder KSt, obwohl er wirtschaftlich wie eine Erhöhung der ESt und KSt wirkt. Der gezahlte SolZ hat also nicht den Charakter einer besonderen Erhebungsform der ESt oder KSt, kann also auch nicht mit der ESt- oder KSt-Schuld verrechnet werden.
Rz. 2
Der SolZ ist grundsätzlich eine Zuschlagsteuer i. S. d. § 51a EStG, deren Maßstabsteuern die ESt und KSt sind. Trotzdem ist § 51a EStG in weitem Umfang nicht auf den SolZ anwendbar, da das SolZG die erforderlichen Regelungen selbst enthält, überwiegend in enger Anlehnung an § 51a EStG. Das SolZG verdrängt also § 51a EStG als lex specialis. Nach § 51a Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes v. 21.12.2000 war das Halbeinkünfteverfahren bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen; demgegenüber war § 35 EStG bei der Ermittlung der festzusetzenden ESt nicht anzuwenden (aufgehoben ab Vz 2009). § 3 Abs. 2 SolZG normiert demgegenüber, dass Bemessungsgrundlage für den SolZ die nach § 2 Abs. 6 EStG festzusetzenden ESt unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 EStG ist. Somit werden für die Festsetzung des SolZ das Teileinkünfteverfahren sowie die GewSt-Anrechnung nach § 35 EStG mindernd berücksichtigt. Ausgenommen ist die Anwendung des durch das InvStRefG v. 19.7.2016 eingefügten§ 36a EStG. § 3 Abs. 3–5 SolZG übernehmen demgegenüber weitgehend die Regelungen in § 51a Abs. 3–5 EStG.
Rz. 2a
Das SolZG verfolgt nach der Gesetzesbegründung aus dem Jahre 1993 4 Ziele:
- die dauerhafte Finanzierung des Aufholprozesses in Ost-Deutschland,
- die Bewältigung der Erblastschulden der sozialistischen Herrschaft in der ehemaligen DDR,
- die gerechte Verteilung der daraus resultierenden Finanzierungslasten auf die öffentl. Haushalte und
- die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte als Grundlage einer gesunden gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.
- Das SolZG 1995 ist nicht befristet. "Mittelfristig" soll dennoch das weitere Erfordernis des SolZ ausweislich der Gesetzesbegründung geprüft werden. Dies ist bisher erfolgt. Seit dem 1.1.1998 ist der SolZ auf 5,5 % ermäßigt worden. Streitig ist auf politischer Ebene, ob der SolZ mit Ende des Solidarpakts nach 2019 auslaufen oder in den allgemeinen Steuertarif übernommen werden soll.
Rz. 2b
Das SolZG wurde zuletzt durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (AnhGrundfreiBG) v. 16.7.2015, das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) v. 19.7.2016 sowie das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen (BEPS-UmsG) v. 20.12.2016 geändert.
Rz. 3
Der SolZ ist eine Steuer i. S. d. § 3 AO. Auf ihn findet nach § 1 Abs. 1 AO die Abgabenordnung unbeschränkt Anwendung, da er durch ein Bundesgesetz (das Solidaritätszuschlaggesetz) geregelt ist. Damit entstehen zu dem SolZ auch die steuerlichen Nebenleistungen, insbesondere also Säumniszuschläge (§ 240 AO) und Zinsen (§§ 233ff. AO). Zinsen nach § 233a AO sind jedoch nicht zu erheben, da der SolZ in dieser Vorschrift nicht genannt ist. § 233a Abs. 2 AO ordnet nur die entsprechende Anwendung der Vorschriften des EStG und KStG an, nicht aber auch die speziell für die ESt und KSt geltenden Vorschriften der AO (Rz. 15ff.). Soweit eine Person für die Maßstabsteuern ESt und KSt haftet, erstreckt sich die Haftung auch auf den SolZ.
Rz. 4
Das Aufkommen des SolZ steht nach Art. 106 Abs. 1 GG in vollem Umfang dem Bund zu. Die Länder sind an dem Aufkommen nicht beteiligt, obwohl die Maßstabsteuern ESt und KSt Gemeinschaftssteuern sind. Nach Art. 108 Abs. 2 GG wird der SolZ durch die Landesfinanzbehörden verwaltet. Nach Art. 108 Abs. 3 GG erfolgt die Verwaltung im Auftrag des Bundes.
Rz. 5
Der SolZ als Ergänzungsabgabe zur ESt und KSt hat, ebenso wie die Maßstabsteuer, den Charakter einer Steuer vom Einkommen und ist daher Personensteuer. Er gehört damit weder zu den Betriebsausgaben noch zu den Werbungskosten, da er nicht im Bereich der Einkunftserzielung anfällt. Er gehört zu den gem. § 12 Nr. 3 EStG (natürliche Personen) bzw. § 10 Nr. 2 KStG (Körperschaftsteuersubjekte) nicht abzugsfähigen Ausgaben. Er kann auch nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensermittlung abgesetzt werden.