Prof. Dr. Alexander Kratzsch
3.1 Anwendung des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes (§ 1 Abs. 2 SolZG)
Rz. 8
Nach § 1 Abs. 2 SolZG sind auf die Festsetzung und Erhebung des SolZ die Vorschriften des EStG und des KStG entsprechend anzuwenden. Dies betrifft insbesondere die Verfahrensvorschriften des EStG und des KStG (Rz. 21ff.), aber auch einige materielle Vorschriften. Dagegen sind nicht anwendbar die Vorschriften über die Steuerpflicht, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und den Tarif (Rz. 10), da das SolZG insoweit eigenständige Regelungen enthält. Nicht anwenbar ist auch § 36a EStG.
Rz. 9
Die Anwendung des § 1 EStG bzw. des § 1 KStG mit der Regelung der persönlichen Steuerpflicht ist überflüssig. Da der SolZ an die ESt bzw. die KSt anknüpft, ist damit als selbstverständlich ausgedrückt, dass Stpfl. bei dem SolZ nur derjenige ist, der auch bei der EStbzw. KSt stpfl. ist. Eine Verweisung auf § 1 EStG bzw. § 1 KStG ist daher entbehrlich.
Rz. 10
Alle Vorschriften des EStG bzw. des KStG über Bemessungsgrundlage und Tarif sind nicht anwendbar. Der Solz bemisst sich nicht nach der einkommensteuerlichen oder körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage, sondern nach einer eigenen Bemessungsgrundlage, der festgesetzten ESt oder KSt (§ 3 SolZG). Damit gelten auch Steuerermäßigungen und tarifliche Freibeträge nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über die Verminderung der Bemessungsgrundlage für den SolZ.
Laut FG Berlin-Brandenburg sind die Tarifvorschriften der §§ 32a ff. EStG und damit auch der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG (bezüglich Krankengeld) auch bei der Festsetzung des SolZ anwendbar.
Rz. 11
Entstehungszeitpunkt des SolZ ist der Gleiche wie der der Maßstabsteuer, also entsprechend § 36 Abs. 1 EStG, § 30 Nr. 3 KStG der Ablauf des jeweiligen Vz. Für die Erhebung gelten die Vorschriften über Vorauszahlungen (§ 37 EStG) Steuerabzug vom Arbeitslohn (§§ 38ff. EStG), KapESt-Abzug (§§ 43ff. EStG) sowie Steuerabzug nach § 50a EStG entsprechend. Der erhobene SolZ in den Fällen, in denen die KapESt i. H. v. 15 % der Kapitalerträge nicht anrechenbar ist, voll anrechenbar. Durch die Regelung sollen Wettbewerbsnachteile gegenüber Steuerausländern vermieden werden, bei denen die DBA einen Quellensteuer-Höchstsatz von 15 % vorsehen.
Rz. 12
Soweit Vorauszahlungen geleistet wurden oder ein Steuerabzug vorgenommen wurde, der die Steuer nicht abgilt, werden die Zahlungen auf den SolZ nach § 36 Abs. 2 EStG angerechnet. Ebenfalls auf den SolZ anzuwenden sind § 36 Abs. 3 EStG (Aufrundung auf volle EUR) und § 36 Abs. 4 EStG (Fälligkeit).
3.2 Regelungen für den Steuerabzug und nicht erfasste Einkünfte (§ 1 Abs. 3 SolZG)
Rz. 13
Ist die Maßstabsteuer (EStoder KSt) durch Steuerabzug zu erheben, gilt dies entsprechend für den SolZ. Der Steuerabzugsverpflichtete muss den SolZ ebenso wie die ESt oder KSt einbehalten und an das FA abführen. Ist die Maßstabsteuer durch Steuerabzug abgegolten, gilt dies auch für den SolZ. § 1 Abs. 3 SolZG entspricht insoweit § 51a Abs. 3 EStG. Der SolZ ist dann ebenso wie die ESt bzw. KSt durch den Steuerabzug abgegolten. Dieser Umstand hat ab 2009 an Bedeutung gewonnen, da Kapitaleinkünfte seitdem dem KapESt-Abzug nach § 32d Abs. 1, 3 EStG i. V. m. §§ 43 ff. EStG unterliegen und i. d. R. nach § 43 Abs. 5 S. 1 EStG abgegolten sind.
Rz. 14
Für die Maßstabsteuer geltende Regelungen, nach denen bestimmte Einkünfte bei der Maßstabsteuer nicht erfasst werden, gelten nach § 1 Abs. 3 SolZG auch für den SolZ. Hierunter fällt etwa die Freigrenze von 410 EUR nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Diese Regelung ist an sich überflüssig. Da der SolZ an die ESt als Maßstabsteuer anknüpft, ist die Bemessungsgrundlage des SolZ bereits um die Auswirkungen solcher Einkünfte gemindert, die bei ESt-Veranlagung oder LSt-Jahresausgleich nicht erfasst werden.
3.3 Regelung für Vorauszahlungen (§ 1 Abs. 4 SolZG)
Rz. 15
Für Vorauszahlungen enthält § 1 Abs. 4 SolZG eine detaillierte Regelung. Über Abs. 1 gilt die Regelung für ESt- und KSt-Vorauszahlungen für den SolZ entsprechend. Abs. 4 bestimmt zusätzlich, dass die Vorauszahlungen auf den SolZ gleichzeitig mit den für ESt und KSt festgesetzten Vorauszahlungen zu entrichten sind. Die Bedeutung dieser Regelung liegt nicht so sehr in der Festlegung der Vorauszahlungstermine für die Vorauszahlungen auf den SolZ; hierfür wäre die nach § 1 Abs. 1 EStG entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 1 EStG ausreichend. Die Bedeutung dieser Vorschrift liegt vielmehr darin, dass die Vorauszahlungen auf den SolZ kraft Gesetzes zu leisten sind, ohne dass es einer Festsetzung der Vorauszahlungen auf den SolZ bedarf. Immer, wenn Vorauszahlungen auf die ESt oder KSt zu leisten sind, sind auch entsprechende Vorauszahlungen auf den SolZ zu entrichten. Die Vorauszahlung auf die Maßstabsteuer wird zur Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung auf den SolZ. Hieran anknüpfend bestimmt § 1 Abs. 4 S. 2 SolZG, dass, solange ein Bescheid über Vorauszahlungen für den SolZ nicht erlassen ist, Vorauszahlungen auf den SolZ entsprechend den Vorauszahlungen auf die Maßstabsteuer zu leisten sind.
Rz. 16
Mittelbar folgt aus dieser Regelung, dass eine be...