Prof. Dr. Alexander Kratzsch
Rz. 8
Nach § 1 Abs. 2 SolZG sind auf die Festsetzung und Erhebung des SolZ die Vorschriften des EStG und des KStG entsprechend anzuwenden. Dies betrifft insbesondere die Verfahrensvorschriften des EStG und des KStG (Rz. 21ff.), aber auch einige materielle Vorschriften. Dagegen sind nicht anwendbar die Vorschriften über die Steuerpflicht, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und den Tarif (Rz. 10), da das SolZG insoweit eigenständige Regelungen enthält. Nicht anwenbar ist auch § 36a EStG.
Rz. 9
Die Anwendung des § 1 EStG bzw. des § 1 KStG mit der Regelung der persönlichen Steuerpflicht ist überflüssig. Da der SolZ an die ESt bzw. die KSt anknüpft, ist damit als selbstverständlich ausgedrückt, dass Stpfl. bei dem SolZ nur derjenige ist, der auch bei der EStbzw. KSt stpfl. ist. Eine Verweisung auf § 1 EStG bzw. § 1 KStG ist daher entbehrlich.
Rz. 10
Alle Vorschriften des EStG bzw. des KStG über Bemessungsgrundlage und Tarif sind nicht anwendbar. Der Solz bemisst sich nicht nach der einkommensteuerlichen oder körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage, sondern nach einer eigenen Bemessungsgrundlage, der festgesetzten ESt oder KSt (§ 3 SolZG). Damit gelten auch Steuerermäßigungen und tarifliche Freibeträge nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über die Verminderung der Bemessungsgrundlage für den SolZ.
Laut FG Berlin-Brandenburg sind die Tarifvorschriften der §§ 32a ff. EStG und damit auch der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG (bezüglich Krankengeld) auch bei der Festsetzung des SolZ anwendbar.
Rz. 11
Entstehungszeitpunkt des SolZ ist der Gleiche wie der der Maßstabsteuer, also entsprechend § 36 Abs. 1 EStG, § 30 Nr. 3 KStG der Ablauf des jeweiligen Vz. Für die Erhebung gelten die Vorschriften über Vorauszahlungen (§ 37 EStG) Steuerabzug vom Arbeitslohn (§§ 38ff. EStG), KapESt-Abzug (§§ 43ff. EStG) sowie Steuerabzug nach § 50a EStG entsprechend. Der erhobene SolZ in den Fällen, in denen die KapESt i. H. v. 15 % der Kapitalerträge nicht anrechenbar ist, voll anrechenbar. Durch die Regelung sollen Wettbewerbsnachteile gegenüber Steuerausländern vermieden werden, bei denen die DBA einen Quellensteuer-Höchstsatz von 15 % vorsehen.
Rz. 12
Soweit Vorauszahlungen geleistet wurden oder ein Steuerabzug vorgenommen wurde, der die Steuer nicht abgilt, werden die Zahlungen auf den SolZ nach § 36 Abs. 2 EStG angerechnet. Ebenfalls auf den SolZ anzuwenden sind § 36 Abs. 3 EStG (Aufrundung auf volle EUR) und § 36 Abs. 4 EStG (Fälligkeit).