Prof. Dr. Alexander Kratzsch
Rz. 15
Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist die für Vz ab 1998 festgesetzte KSt (Rz. 2), vermindert um die anzurechnende oder vergütete KSt, wenn ein positiver Betrag verbleibt.
Rz. 16
Für die Zeit der Geltung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens (grds. bis Vz 2000; vgl. § 34 KStG) war Bemessungsgrundlage die KSt nach ausschüttungsbedingten KSt-Änderungen. Ausschüttungsbedingte KSt-Erhöhungen erhöhten, ausschüttungsbedingte KSt-Minderungen verminderten die Bemessungsgrundlage. SolZ entstand auch, soweit sich die KSt nach § 35 KStG a. F. erhöhte. Damit konnte ein SolZ entstehen, ohne dass die Körperschaft entsprechende Gewinne erzielt hat. War das KSt-Subjekt z. Zt. der Geltung des Anrechnungsverfahrens Empfänger einer Ausschüttung, war die KSt als Bemessungsgrundlage insoweit zu mindern, als KSt auf die Ausschüttung anzurechnen oder nach § 52 KStG zu vergüten war. Es gilt die gleiche Regelung wie bei der ESt (Rz. 4).
Rz. 17
Unter dem Halb- bzw. (ab Vz 2009) Teileinkünfteverfahren knüpft der SolZ an die KSt als Bemessungsgrundlage an, wie sie bei der Körperschaft tatsächlich festgesetzt ist. Neben der Tarifbelastung nach § 23 KStG wird die Bemessungsgrundlage durch die KSt-Änderungen aufgrund der Übergangsregelungen der §§ 36ff. KStG beeinflusst. Die Bemessungsgrundlage für den SolZ vermindert sich daher,
- durch eine verringerte KSt (z. B. auch aufgrund der Ermäßigung des Steuersatzes auf 15 % mit Wirkung ab Vz 2009;
- wenn in einem Vz die KSt durch Realisierung des KSt-Guthabens nach § 37 KStG vermindert wird. Während § 37 KStG aber zu einer Vergütung der KSt führen kann, wenn die KSt-Minderung höher ist als die ohne die Verminderung geschuldete KSt, ist dies für den SolZ nicht möglich. Die Verminderung der Bemessungsgrundlage um die zu vergütende KSt erfolgt nur, soweit die Bemessungsgrundlage positiv ist. Durch die Vergütung der KSt kann die Bemessungsgrundlage für den SolZ nicht negativ werden.
Rz. 18
Wurde die KSt bei dem KSt-Subjekt nach § 38 KStG erhöht, erhöhte sich hierdurch auch die Bemessungsgrundlage für den SolZ.
Rz. 19
Erhält die Körperschaft Ausschüttungen von einer anderen Körperschaft, hat dies unter der Ägide des Freistellungsverfahrens grundsätzlich keine Auswirkungen auf den SolZ. Die Freistellung setzt für Ausschüttungen ab dem 28.2.2013 voraus, dass die Beteiligung mindestens 10 % beträgt (§ 8b Abs. 4 KStG). Die Ausschüttung führt bei der empfangenden Körperschaft nach § 8b Abs. 1 KStG – abgesehen von der außerbilanziellen Hinzurechnung i. H. v. 5 % nach § 8b Abs. 5 KStG – nicht zu einer KSt; entsprechend beeinflusst die Ausschüttung den SolZ nicht.
Rz. 20
Zu einer Erhöhung der KSt und damit der Bemessungsgrundlage für den SolZ führte es jedoch, soweit die besondere KSt nach § 37 Abs. 3 KStG eingreift. Insoweit führte die Ausschüttung zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für den SolZ.