Prof. Dr. Alexander Kratzsch
Rz. 1
Ein SolZ als Zuschlagsteuer zur ESt und KSt wurde erstmals durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung eines befristeten Solidaritätszuschlags und zur Änderung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen (Solidaritätsgesetz) v. 24.6.1991 eingeführt. Der SolZ war als befristeter Zuschlag geplant, der auf die Einkommen- und KSt als Bemessungsgrundlage erhoben wurde, die für den Zeitraum v. 1.7.1991 bis zum 30.6.1992 entstand. Der Zuschlagssatz betrug 7,5 % der Bemessungsgrundlage. Da ESt und KSt als Jahressteuer aber nur für volle Vz (Kalenderjahre) berechnet und festgesetzt werden, betrug der SolZ insoweit 3,75 % der für die Vz 1991 und 1992 festgesetzten ESt und KSt.
Rz. 2
Nach Auslaufen des Solidaritätszuschlags 1991 wurde er, diesmal zeitlich unbegrenzt, in leicht modifizierter Form ab Vz 1995 als Solidaritätszuschlag 1995 wieder eingeführt. Der Solidaritätszuschlag 1995 weist gegenüber dem Solidaritätszuschlag 1991 nur geringfügige Unterschiede auf. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Solidaritätszuschlag 1995 ab 1995 für volle Vz erhoben wird und eine Entlastungsregelung für Geringverdienende enthält.
Mit der Wiedereinführung des Solidaritätszuschlags verfolgt der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung 4 Ziele:
- die dauerhafte Finanzierung des Aufholprozesses in Ostdeutschland,
- die Bewältigung der Erblastschulden der sozialistischen Herrschaft in der ehemaligen DDR,
- die gerechte Verteilung der daraus resultierenden Finanzierungslasten auf die öffentl. Haushalte und
- die Konsolidierung der öffentl. Haushalte als Grundlage einer gesunden gesamtwirtschaftl. Entwicklung.
Rz. 3
Durch das Jahressteuergesetz 1996 v. 11.10.1995 ist § 3 SolG mit der Regelung der Bemessungsgrundlage geändert und an die Neuregelung des Familienlastenausgleichs angepasst worden. Als wesentliche Änderung wird die Bemessungsgrundlage um Kinderfreibeträge gemindert; damit wird ein Ausgleich dafür geschaffen, dass die Höhe des Kindergelds sich (auch) an der Höhe der ESt-Belastung orientiert, dabei aber die Belastung durch den SolZ nicht einbezieht.
Rz. 4
Durch das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 ist der persönliche Geltungsbereich auf erweitert beschr. Stpfl. ausgedehnt worden. Durch das G. v. 21.11.1997 wurde der Solz ab Vz 1998 von 7,5 % auf 5,5 % herabgesetzt. Durch das G. v. 23.10.2000 wurde lediglich eine Verweisung angepasst. Durch das G. v. 19.12.2000 i. V. m. dem G. v. 20.12.2001 wurden die DM-Beträge ab 2002 durch EUR-Beträge ersetzt. Durch das G. v. 21.12.2000 wurden die §§ 1 und 3 SolZG ab Vz 2001 geändert und dabei die Regelungen des § 51a EStG in das SolZG übernommen; dadurch wird die Anwendbarkeit des § 51a EStG verdrängt.
Rz. 5
Durch das G. v. 16.8.2001 wurde das SolZG ab Vz 2002 (§ 6 Abs. 7, 8 SolZG) an die geänderten Regelungen zur Kinderentlastung angepasst. § 1 Abs. 2a SolZG wurde durch Art. 4 Nr. 1 des Zweiten FamilienförderungsG v. 16.8.2001 und erneut durch das SteueränderungsG 2001 v. 20.12.2001 gestrichen, da die Vorschrift angesichts § 3 Abs. 2a SolZG überflüssig war; daher werden für die Festsetzung des SolZ ab Vz 2004 sowohl das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren ab Vz 2004 als auch die GewSt-Anrechnung nach § 35 EStG vollen Umfangs mindernd berücksichtigt.
Rz. 6
Durch die G. v. 20.12.2001 und v. 23.7.2002 wurde jeweils § 3 Abs. 2a SolZG neu gefasst. Die Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 2a SolZG wurde durch das G. v. 21.12.2000 eingefügt und durch das G. v. 16.8.2001 sowie durch das SteueränderungsG 2001, das G. v. 23.7.2002, das JStG 2007 v. 13.12.2006 und zuletzt das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009 geändert.
Rz. 7
Weitere Änderungen der Bemessungsgrundlage (§ 3 SolZG) erfolgten durch , das Jahressteuergesetz 2008 v. 20.12.2007 (Anwendung gem. § 6 Abs. 9 SolZG ab Vz 2008), das G. v. 22.12.2008 (Anwendung gem. § 6 Abs. 10 SolZG ab Vz 2009) sowie das JStG 2009 v. 19.12.2008 durch Änderung von § 3 Abs. 2a S. 3 SolZG.
Rz. 8
Zuletzt wurde das SolZG durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009 (Anpassung der kindbezogenen Abzugsbeträge in Abs. 2a ab Vz 2010, § 6 Abs. 11 SolZG) sowie durch das JStG 2010 v. 8.12.2010 in § 3 Abs. 3 SolZG (Freigrenzenregelung) sowie § 4 SolzG (Milderungsregelung) geändert.