OFD Erfurt, Verfügung v. 14.12.1998, S 2436 A - 01 - St 333

 

1. Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes durch das Dritte Vermögensbeteiligungsgesetz vom 7.9.1998 (BGBl 1998 I S. 2647, BStBl 1998 I S. 1427)

Das Fünfte VermBG wurde durch das Dritte Vermögensbeteiligungsgesetz mit Wirkung ab 1.1.1999 wie folgt geändert:

 

Einkommensgrenzen

Die für die Förderung geltenden Einkommensgrenzen wurden bei Alleinstehenden von bisher 27.000 DM auf 35.000 DM und bei Ehegatten von bisher 54.000 DM auf 70.000 DM angehoben (§ 13 Abs. 1 VermBG n.F.). Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG. Das Einkommen ist hierbei in den Fällen des § 32 EStG immer unter Abzug des Kinderfreibetrags zu ermitteln, auch wenn die steuerliche Freistellung durch das Kindergeld bewirkt wird.

 

Zulagenbegünstigung

Die Zulagenbegünstigung wurde erweitert (§ 13 Abs. 2 VermBG, n.F.).

Die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen in Beteiligungen § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 VermBG n.F.) ist künftig bis zu einem Höchstbetrag von 800 DM und einem Zulagensatz von 20 % begünstigt. Für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet haben, gilt für diese Anlageformen ein erhöhter Zulagensatz von 25%.

Weiterhin begünstigt ist die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen zum Wohnungsbau § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 VermBG) bis zu einem Höchstbetrag von 936 DM und einem Zulagensatz von 10 %.

Beide Förderungen können nebeneinander in Anspruch genommen werden, so daß künftig vermögenswirksame Leistungen bis zu 1.736 DM jährlich mit Arbeitnehmer-Sparzulage von insgesamt 294 DM (254 DM bei Wohnsitz in den alten Bundesländern) begünstigt sind.

 

Wahlfreiheit

Nach § 12 VermBG a.F. wurden vermögenswirksame Leistungen nur dann gefördert, wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Anlageinstitut frei wählen konnte. Diese Wahlfreiheit des Arbeitnehmers kann künftig ohne Verlust der staatlichen Förderung eingeschränkt werden § 12 Satz 2 VermBG n.F.). Danach steht einer Förderung nicht entgegen, daß durch Tarifvertrag die Anlage auf Beteiligungen und den Wohnungsbau (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 VermBG n.F.) beschränkt wird. Damit kann die Anlage in Sparverträge (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 VermBG) und Lebensversicherungsverträge (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 VermBG), für die es keine Arbeitnehmersparzulage gibt, durch Tarifvertrag ausgeschlossen werden.

 

Anlageformen

Ferner wurde der Anlagekatalog um gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen sowie um lnvestmentfondsanteil-Sondervermögen (Dachfonds) erweitert, die durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz (BGBl 1998 I S. 529) als neue Fondstypen in das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen worden sind. Der im Fondsvermögen erforderliche Mindestanteil an Aktien und stillen Beteiligungen wurde von 70 % auf 60 % herabgesetzt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 c VermBG n.F.).

Die dargestellten Änderungen gelten für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.1998 angelegt werden. Auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen kommt es nicht an.

Der erhöhte Zulagensatz von 25 % gilt letztmals für im Jahr 2004 angelegte vermögenswirksame Leistungen (§ 17 Abs. 7 VermBG n.F.).

 

2. Zweifelsfragen

 

Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage bei vorzeitiger unschädlicher Verfügung über einen Bausparvertrag

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage ist gem. § 13 Abs. 5 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4 VermBG i.V.m, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 WoPG, daß vor Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluß weder die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt noch geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden.

Wird vor Ablauf der Sperrfrist die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt, beliehen oder abgetreten, besteht ein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage nur in den in Abschn. 17 Abs. 2 des BMF-Schreibens vom 16.7.1997 (BStBl 1997 I S. 738) genannten Fällen, insbesondere wenn die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zu wohnwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden oder ein Tatbestand des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 VermBG vorliegt. In diesen Fällen liegt eine unschädliche vorzeitige Verfügung vor.

In der Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen (Anlage VL) wird als Ende der Sperrfrist der Zeitpunkt der unschädlichen vorzeitigen Verfügung angegeben § 5 Abs. 4 VermBDV, Abschn. 13 Abs. 3 Nr. 4 des BMF-Schreibens vom 16.7.1997, a.a.O.). Dies gilt auch für die Bescheinigung künftiger vermögenswirksamer Leistungen.

Nach einer vorzeitigen unschädlichen Verfügung ist in bestimmten Fällen weiterhin (nach Ablauf der Sperrfrist) eine Anlage von vermögenswirksamen Leistungen möglich. Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

 

a) Auszahlung des Bausparguthabens

Nach der Zuteilung steht das Bausparguthaben zur Auszahlung bereit. Wird das Bausparguthaben vor Ablauf der Sperrfrist ganz oder teilweise an den Bausparer ausgezahlt, wird der Sparprozeß damit beendet....

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