BMF, Schreiben v. 16.3.2009, IV C 5 - S 2430/09/10001, BStBl I 2009,501

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird das BMF-Schreiben vom 9.8.2004, IV C 5 – S 2430 – 18/04 (BStBl 2004 I S. 717) wie folgt geändert:

  1. Der Betreff des BMF-Schreibens wird wie folgt gefasst:

    „Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 2009”.

  2. Im gesamten Text wird der Fettdruck aufgehoben.
  3. Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:

    „Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.3.1994 (BGBl 1994 I S. 406, BStBl 1994 I S. 237), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 7.3.2009 (BGBl 2009 I S. 451, BStBl 2009 I S. …) – VermBG – auf ab 2009 angelegte vermögenswirksame Leistungen wie folgt Stellung genommen (Die Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 16.3.2009, IV C 5 – S 2430/09/10001 (BStBl 2009 I S. …) sind durch Fettdruck hervorgehoben.):”

  4. Abschn. 1 Abs. 6 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

    „3. Personen, die ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.11.2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion” (ABl EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1.8.2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,”

  5. Abschn. 2 wird wie folgt geändert:

    1. In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Geldwerte Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen sind keine vermögenswirksamen Leistungen.”

    2. Abs. 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

      „Lehnt es der ausländische Arbeitgeber ab, mit dem bei ihm beschäftigten Grenzgänger einen Vertrag nach § 11 Abs. 1 VermBG abzuschließen, so kann statt des Arbeitgebers ein inländisches Kreditinstitut oder eine inländische Kapitalanlagegesellschaft mit dem Arbeitnehmer die vermögenswirksame Anlage von Lohnteilen vereinbaren. Voraussetzung ist, dass der ausländische Arbeitgeber den Arbeitslohn auf ein Konto des Arbeitnehmers bei dem Kreditinstitut überweist und dieses sodann die vermögenswirksam anzulegenden Beträge zu Lasten dieses Kontos unmittelbar an das Unternehmen, das Institut oder den Gläubiger leistet; wird der Vertrag mit der Kapitalanlagegesellschaft abgeschlossen, gilt dies sinngemäß.”

    3. Folgende Abs. 5 und 6 werden angefügt:

      „(5) Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, zählen nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen (§ 82 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Auf eine Förderung mittels einer Arbeitnehmer-Sparzulage kommt es nicht an.”

  6. Abschn. 3 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die zeitliche Zuordnung vermögenswirksamer Leistungen richtet sich nach den für die Zuordnung des Arbeitslohns geltenden Vorschriften (vgl. § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG, R 39b.5 und 39b.6 LStR).”

    2. Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Sperrfrist für auf Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 4 VermBG) angelegte vermögenswirksame Leistungen beginnt stets am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem die einmalige oder die erste laufende vermögenswirksame Leistung beim Kreditinstitut oder der Kapitalanlagegesellschaft eingeht.”

  7. Abschn. 4 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind.”

    2. Folgender Abs. 5a wird eingefügt:

      „(5a) Anteile an Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nach Abschn. 7a InvG sind auch dann Vermögensbeteiligungen im Sinne des VermBG, wenn der Arbeitgeber des Arbeitnehmers keine freiwilligen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchst. a EStG zum Erwerb von Anteilen gewährt.”

    3. Abs. 6 Satz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. von einem inländischen Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist, ausgegeben werden und an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind.”

  8. Abschn. 5 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (Abschn. 4) können mit inländischen Kreditinstituten, inländischen Kapitalanlagegesellschaften und Kreditinstituten oder Verwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG in anderen EU-Mitgliedstaaten abgeschlossen werden. Die Verträge brauchen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung nicht zu erfüllen, d.h., es können auch ohne Ausfertigung eines Sparbuchs mit jeder Einzahlung unmittelbar wertpapiermäßig verbriefte Vermögensbetei...

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