Leitsatz
* 1. Der Arbeitnehmerbegriff des § 29 Abs. 1 GewStG ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszulegen.
2. Arbeitnehmer sind jedenfalls dann dem Beschäftigungs- und nicht dem Anstellungsunternehmen zuzurechnen, wenn
- – der vertragliche und tatsächliche Tätigkeitsbereich ausschließlich im Betrieb des Beschäftigungsunternehmens liegt,
- – sie in den geschäftlichen Organismus dieses Unternehmens eingegliedert und dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sind und
- – das Anstellungsunternehmen vom Beschäftigungsunternehmen lediglich die Lohnaufwendungen erstattet erhält.
*Leitsätze nicht amtlich
Normenkette
§ 29 Abs. 1 GewStG
Sachverhalt
Das klagende Unternehmen unterhielt Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden. Das eingesetzte Personal in zwei Betriebsstätten war nicht von der Klägerin, sondern absprachegemäß von einer Schwestergesellschaft eingestellt worden, die der Klägerin die Arbeitnehmer gegen Kostenerstattung überließ.
Das FA berücksichtigte bei der Zerlegung die Arbeitnehmer der Schwestergesellschaft nicht. Der dagegen erhobenen Klage gab das FG statt.
Entscheidung
Die Revision einer der Städte, in denen Betriebsstätten ohne Einsatz fremder Arbeitnehmer unterhalten wurden, hatte keinen Erfolg. Der BFH hielt die Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer für zutreffend.
Hinweis
1. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, muss der GewSt-Messbetrag auf die betroffenen Gemeinden zerlegt werden. Maßstab für die Zerlegung ist das Verhältnis, in dem die Arbeitslöhne der jeweiligen Betriebsstätte zum gesamten Arbeitslohn des Unternehmens stehen. Arbeitslöhne sind zunächst nur die Löhne und Gehälter, die an Personen gezahlt werden, die in einem Dienstverhältnis i.S.d. § 1 Abs. 2 LStDV stehen.
2.Leiharbeitnehmer könnten danach nicht bei dem Beschäftigungsunternehmen, sondern nur bei dem Anstellungsunternehmen berücksichtigt werden. Dies ist im Regelfall auch die Sichtweise des BFH. Dennoch lässt er Ausnahmen zu, indem er einen wirtschaftlichen Arbeitnehmerbegriff verwendet. Er sieht einen entliehenen Arbeitnehmer als zum Beschäftigungsbetrieb gehörend an, wenn er ausschließlich im Beschäftigungsbetrieb eingesetzt und in den dortigen Betriebsablauf integriert ist und außerdem der Verleiher nur eine Erstattung seiner Kosten erhält.
Professionelle Leiharbeit fällt also nicht unter diese Ausnahmeregelung. Denn der Verleiher erzielt in diesem Fall ja gerade seinen Gewinn durch die Überlassung der Leiharbeitnehmer. Im Konzernverbund ist hingegen die Ausgliederung der Beschäftigungsverhältnisse auf eine einzige Gesellschaft möglich. Die Arbeitnehmer werden dann wirtschaftlich dem Beschäftigungsunternehmen und der jeweiligen Betriebsstätte zugerechnet.
Beachten Sie, dass diese wirtschaftliche Zuordnung nur für die GewSt-Zerlegung gilt. Im Bereich der Lohnsteuer ergibt sich die Arbeitgeber-Eigenschaft allein daraus, dass der Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung unmittelbar an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird (BFH, Urteil vom 2.4.1982, VI R 34/79, BStBl II 1982, 502). Diese Auffassung ist dadurch geprägt, dass die Pflicht zum Lohnsteuereinbehalt nur von dem wahrgenommen werden kann, der den Lohn tatsächlich auszahlt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 25.3.2004, IV R 42/03