Jean Bramburger-Schwirkslies, Michele Schwirkslies
Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG umsatzsteuerpflichtig, ebenso wie die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen. Die Stellplätze können sich im Freien (z. B. Parkplätze, Parkbuchten, Bootsliegeplätze) oder in Parkhäusern, Tiefgaragen, Einzelgaragen, Boots- und Flugzeughallen befinden. Als Fahrzeuge sind vor allem Beförderungsmittel anzusehen. Der Begriff des Fahrzeugs nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG geht jedoch über den Begriff des Beförderungsmittels hinaus. So können auch Bagger, Gabelstapler, Kräne und Planierraupen oder landwirtschaftlich genutzte Gegenstände (z. B. Mähdrescher) Fahrzeuge sein.
Die Vermietung ist umsatzsteuerfrei, wenn
- sie eine Nebenleistung zu einer steuerfreien Leistung, insbesondere
- zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ist.
4.1 Schwierige Unterscheidung zwischen Neben- und Hauptleistung
Als problematisch kann sich die Unterscheidung zwischen Neben- und Hauptleistung bei Hotel- und Beherbergungsbetrieben sowie bei Campingplätzen erweisen.
Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu; sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird.
Bereitstellung von hoteleigenen Parkmöglichkeiten
Der Hotelier H betreibt ein Hotel mit Restaurant und Wellnessbereich. Unabhängig davon, ob die Gäste übernachteten oder nur das Restaurant oder den Wellnessbereich besuchten, standen etwa 140 Pkw-Plätze zur Verfügung. Die vorgehaltenen Parkmöglichkeiten reichten bei voller Belegung des Hotels für die Hälfte der Hotelgäste.
Der Hotelier prüfte bei seinen Hotelgästen nicht, ob sie den Parkplatz nutzten; dementsprechend wurde die Parkplatznutzung nicht in Rechnung gestellt. In der USt-Erklärung versteuerte der Hotelier die Beherbergungsleistung mit 7 %, die (kalkulatorischen) Kosten für Frühstück und Wellness unterwarf er dem Regelsteuersatz von 19 %. Für die Nutzung der hoteleigenen Parkplätze nahm er keine Abgrenzung vor.
Nach einer USt-Sonderprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Einräumung der Parkmöglichkeit mit einem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern sei und schätzte die (kalkulatorischen) Kosten hierfür mit 1,50 EUR (netto) pro Hotelgast.
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Dadurch, dass H den Hotelgästen Parkmöglichkeit eingeräumt hat, hat er Leistungen erbracht, die nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 unterliegen.
Wann der Umsatzsteuersatz 7 % für Leistungen des Hotels anzuwenden ist
Der begünstigte Umsatzsteuersatz für Hotelbetriebe gilt nur für Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen. Dazu gehören
- Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen ausgestatteten Räumen;
- Stromanschluss;
- Überlassung von Betttüchern, Bademänteln, Handtüchern;
- Reinigung der gemieteten Räume;
- Bereitstellung von Körperpflegeutensilien;
- Weckdienst;
- Bereitstellung eines Schuhputzautomaten;
- Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen.
Anders als bei der Beherbergung in Hotels ist die stundenweise Überlassung von Hotelzimmern (in sog. Stundenhotels) von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsätze werden hier als umsatzsteuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG gebucht. Umsatzsteuer auf die Parkplatzgestellung ist nicht zu buchen.
Nicht als unmittelbar mit der Beherbergungsleistung im Zusammenhang stehende Leistungen werden angesehen:
- Überlassung von Tagungs- und Konferenzräumen,
- Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten,
- Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen,
- die Vermittlung von Beherbergungsleistungen,
- Umsätze von Tierpensionen und
- Selbstnutzung von Ferienwohnungen (im Sinne einer unentgeltlichen Wertabgabe).
4.2 Vereinfachungsregelung bei Pauschalangeboten von Beherbergungsunternehmen: Sammelposten – Business-Package oder Servicepauschale
Für die Rechnungserstellung des Beherbergungsunternehmers wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. Business-Package, Servicepauschale) zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird:
- Abgabe eines Frühstücks;
- Nutzung von Kommunikationsnetzen;
- Reinigung und Bügeln von Kleidung;
- Transport von Bahnhof/Flughafen zum Hotel;
- Überlassung von Fitnessgeräten;
- Überlassung von Abstellplätzen für Fahrzeuge;
- Nutzung der Saunaeinrichtungen.
Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.