Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Seit 1.1.2010 gilt für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 %. Ermäßigt besteuert sind insoweit die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Nicht unter den ermäßigten Steuersatz fällt jedoch die Überlassung von Zimmern an Prostituierte durch einen Bordellbetreiber.
Regelsteuersatz für "nicht unmittelbar der Beherbergung dienende Leistungen"
Für nicht unmittelbar der Beherbergung bzw. der Vermietung dienende Leistungen gilt jedoch der Regelsteuersatz von derzeit 19 %, auch wenn diese Leistungen mit dem (Pauschal-)Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen
Dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen:
Verpflegungsleistungen (z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, "All-inclusive"),
Achtung: Vom 1.7.2020 – 31.12.2023 gilt der ermäßigte Steuersatz auf die Abgaben von Speisen zum Verzehr vor Ort und somit auch auf Verpflegungsdienstleistungen.
- Getränkeversorgung aus der Minibar,
- Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet),
- sog. "Pay-per-view"
- sog. "Wellness-Angebote" (ermäßigt besteuert ist evtl. das Überlassen von Schwimmbädern oder die Verabreichung von Heilbädern im Zusammenhang mit Beherbergungsleistungen)
- die Überlassung von Fahrberechtigungen für den Nahverkehr (evtl. gilt hier der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG),
- Überlassung von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen (diese können jedoch nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei sein oder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder d UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen),
- Gepäcktransport außerhalb des Beherbergungsbetriebs,
- Überlassung von Sportgeräten und -anlagen, Ausflüge, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice, Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft,
- Überlassung von Tagungsräumen und Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit,
- gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen,
- Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten,
- Beförderung in Schlafwagen der Eisenbahn,
- Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen,
- Vermittlung von Beherbergungsleistungen,
- Umsätze von Tierpensionen,
- Selbstnutzung von Ferienwohnungen durch den Eigentümer, Leistungen des Prostitutionsgewerbes (auch hinsichtlich des "Beherbergungsanteils").
Stornokosten stellen grundsätzlich einen nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfenden Schadensersatz dar.
Soweit Reiseleistungen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegen, fällt der Beherbergungsanteil nicht unter die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.
Rechnungen gegenüber Unternehmern müssen u. a. enthalten:
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt,
- den anzuwendenden Steuersatz sowie
- den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Bei maschineller Abrechnung ist der Ausweis des Umsatzsteuerbetrags für die einzelnen dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird.
Schätzung des ermäßigten Entgeltanteils/Aufteilung des Gesamtpreises
Wird für nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Leistungen kein gesondertes Entgelt berechnet, ist deren Entgeltanteil zu schätzen (z. B. nach dem kalkulatorischen Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags). Die in einem Pauschalangebot enthaltenen Leistungen zum Regelsteuersatz (z. B. Frühstück, Kleiderreinigung, Transport, Sauna, Überlassung Fitnessgeräte und Pkw-Abstellplätze) können in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. "Business-Package", "Servicepauschale") mit einem Gesamtentgelt zusammengefasst werden. Der auf die "Servicepauschale" entfallende Entgeltanteil kann mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden.
Servicepauschale für den Zeitraum der befristeten Steuersatzsenkung vom 1.7.2020 – 31.12.2023
Im Zeitraum 1.7.2020 – 31.12.2023 entfällt wegen der befristeten Steuersatzsenkung auf die "Servicepauschale" ein Anteil von 15 % des Pauschalpreises. Wichtig: Dieser Prozentsatz wurde jedoch auch in 2024 bisher nicht wieder erhöht. Laut Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE wird weiterhin der Anteil von 15 % des Pauschalpreises als "Servicepauschale" veranschlagt.
Ist jedoch für das Frühstück von vornherein ein konkretes Entgelt vereinbart und können die Hotelkunden von vornherein ein Zimmer ohne Frühstück buchen, ist bei Buchung das (wenn auch verbilligte) vereinbarte Entgelt anzusetzen bzw. bei Nichtbuchung für das Frühstück hierfür kein Entgelt anzusetzen.
Ist das Frühstück als Nebenleistung zur Beherbergung nach EU-Recht auch ermäßigt zu besteuern?
Seit dem EuGH-Urteil "Stadion Amsterdam" stellt sich die Frage...