OFD Koblenz, Verfügung v. 4.9.2009, S 4501/S 4429 A - St 35 3

Nach der Grundsatzentscheidung des BGH zur Eintragungsfähigkeit einer GbR in das Grundbuch vom 4.12.2008, V ZB 74/08 sind nicht mehr die Gesellschafter einer GbR (mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts” o.Ä.) im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks einzutragen, sondern die Gesellschaft selbst.

Hiernach war u.a. zu befürchten, dass gewisse GrESt-Tatbestände nach § 1 Abs. 2a GrEStG ggf. nicht mehr besteuert würden, weil den GrESt-Stellen die Kenntnis über entsprechende Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse fehlen bzw. nicht mehr bekannt werden.

Diese Probleme sind nach der neuesten Gesetzgebung weitestgehend ausgeräumt.

Mit dem Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.8.2009 (BGBl 2009 I S. 2713) wurden u.a. folgende Änderungen geregelt:

 

1. Neuer § 47 Abs. 2 der Grundbuchordnung

„Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.”

 

2. Neuer § 899a BGB

„Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.”

 

3. Neuer § 21 im Art. 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches

„Übergangsvorschrift für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuchverfahren

§ 899a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 82 Satz 3 der Grundbuchordnung gelten auch, wenn die Eintragung vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften am 18.8.2009 erfolgt ist.”

Das ERVGBG ist – soweit die o.a. Änderungen betroffen sind – am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 2a

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