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Gebäude auf fremdem Grund und Boden können bürgerlich-rechtlich Eigentum des Herstellers (Mieter oder Pächter) sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn sie nicht wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens sind und damit nicht automatisch in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen.[1] Nach § 95 Abs. 1 BGB werden Gebäude oder sonstige Bauten nicht wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens, wenn sie

  • nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind oder wenn sie
  • in Ausübung eines (dinglichen) Rechts an dem Grundstück mit dem Grund und Boden verbunden sind. Als solche Rechte kommen in Betracht: Erbbaurecht, Nießbrauch, Grunddienstbarkeit, Überbaurecht nach § 912 BGB oder ähnliche öffentlich-rechtliche Rechte.

Solche so genannten Scheinbestandteile verbleiben somit im Eigentum des Herstellers und sind daher von ihm zu bilanzieren.[2]

Die Rechtsprechung des BFH zu Bauten auf fremdem Grund und Boden hat die Rechtsstellung des Nießbrauchers nicht verändert.[3]

Der Nutzungsberechtigte des Grundstücks hat das Gebäude zu aktivieren und nach den AfA-Vorschriften für Gebäude längstens auf die voraussichtliche Mietdauer abzuschreiben. Daneben hat der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht mit den Anschaffungskosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer) zu aktivieren und unter den Sachanlagen auszuweisen.[4]

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